Hilferuf von „Oliver Guenay“

Organisiert für Oliver Guenay

https://www.leetchi.com/de/Cagnotte/28205170/2f6251eb

Liebe Freunde, Familie und Bekannte,

herzlich willkommen bei dieser Sammelaktion!

Hier hatte ich schon eine SOS- Sammelaktion, um Geld für meine Therapien seit September aufzutreiben. Das hat, wenn etwas holprig, auch wunderbar geklappt.1960.- von 2000.- sind zusammen gekommen.

Denn ich muss von 400.- /Monat Grundsicherung leben ( wer weiss wie lange noch?)

Und ich bin mit einer potentiell tödlichen Krankheit ohne Namen behaftet.

Eine Stoffwechselstörung, die mich furchtbar abmagern ließ ( von gesunden 67kg auf 42kg!). Ich habe die Krankheit in ihrer jetzigen Phase seit zwei Jahren.

Leider hat auch die seit Ende September angewandte Bioresonanztherapie nicht den erhofften Erfolg gebracht und ich weiss nicht weiter. Die Schulmedizin experimentiert an mir herum – ich habe die besten Ärzte mir ausgesucht und muss 1x Monat zur Hauptuntersuchung nach München in die Infektiologie Ambulanz.

Auch mein Hausarzt ist weit über dem Durchschnitt. Im November empfahl er mir eine mehrwöchige Reha in Marienbad/ Tschechien. Er schrieb meine Krankenkasse an. Sie waren nicht abgeneigt und akzeptierten eine Solche zunächst. Da es sich dort aber um eine  in einem offiziell anerkannten Thermenhotel stattfindende Behandlung meiner Osteoporose in sehr warmem Sole-Radon Wasser handelt, hat uns die Kasse zurückgepfiffen.

Weil meine Knochenstruktur maximal abgemagert ist und nur – gepolstert durch das bis 38 Grad warme Wasser – mit Übungen durch einen täglichen Therapeuten sich verbessern kann, wäre Marienbad höchst sinnvoll und deutlich günstiger als bei uns! Ein schlauer Rotstiftbürokrat hat einen Passus gefunden wonach die Kasse mich nur ambulant dort übernehmen muss.

Obwohl ich inzwischen für Februar einen Vertrag angenommen habe. 2500€, die plötzlich nicht mehr übernommen werden! Und ich weiss nicht, woher ich sie auftreiben soll. Denn absagen jetzt würde 50% kosten.

Und damit eine lebensnotwendige Behandlung verhindern.

Ich lebe allein am Fuß der Berge an der Tiroler Grenze und bin 100% behindert.

Alle von der Kasse übernommenen Behandlung sind schlecht koordiniert und fehlbelegt ( ich war bereits 2x in einer Reha für Inneres – völlig falsch – zuletzt 6 Wochen im Sommer 2016) während mein Gesundheitszustand tendenziell abwärtsgeht. Wie lange noch?

Die Komplexität der Krankheit verlangt mehrere parallele Vorgehensweisen. Ich habe alle meine 4 Ärzte auf meiner Seite. Sie betteln und bürgen für mich ohne Ergebnis!

Also bleibt mir nur noch ein Crowdfunding…bitte gebt es weiter.

Mit nur einem Klick könnt Ihr Euch beteiligen.

  • Gebt soviel Ihr möchtet.
  • Alle Bezahlungen sind sicher mit SofortÜberweisung, VISA, Mastercard oder Giropay. (oder PayPal)
  • Warum Leetchi? Weil es übersichtlich, transparent und schnell ist.

Herzlichen Dank    Oliver

Neu – Ab sofort gibt es Kontrollen von Hänge und Paragleitern.

 12.10.2017

Verstärkte Kontrollen bei Hänge/Paragleiter und motorisierte Hänge/Paragleiter

Liebe Piloten, ich ersuche euch bei der Ausübung eures Flugsportes unbedingt die gesetzlich

vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen. Aus verschiedenen gegebenen Anlässen werden

weiträumige verstärkte Kontrollen durchgeführt.

Jenen Piloten welche glauben noch immer mit nicht zugelassenen mot. Hängegleiter, oder mot.

Paragleiter, oder mit einem nicht in unserem Land zugelassenen mot. HG/PG mit überschreitenden

Lärmpegel von 60 dBA herumzufliegen, wird dringend angeraten, sein System bei der Behörde

ÖAeC-FAA der Zulassung zuzuführen.

Leiter Technik im ÖaeC  – Willibald Stocker

Verordnung – Luftverkehrsregeln

Sehr geehrte Damen und Herren,

vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben wir den Entwurf einer Verordnung erhalten, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden.

In den Anhängen der Luftverkehrsregeln (LVR) wird die Einteilung des österreichischen Luftraumes entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben geregelt. Diese Einteilung des Luftraumes muss in regelmäßigen Abständen an die Anforderungen des Luftverkehres angepasst bzw. aufgrund der Erfahrungen der Organe der Flugsicherung geändert werden, um fortlaufend ein höchstmögliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

In den Anhängen A und B werden daher die folgenden für die Wirtschaft relevanten Änderungen vorgenommen:

  • Neuorganisation des Luftraumes um den Flughafen Salzburg (Anhang A, CTA C, TMAs LOWS 1 bis LOWS 9, TMA LOWL 1 bis 3, CTR LOWS): Zur Ermöglichung des Ausbaues des Südanfluges zum Flughafen Salzburg musste eine umfassende Änderung der Luftraumstruktur um den Flughafen Salzburg vorgenommen werden. Dies geschah bereits durch die Verordnung betreffend Kontrollbezirke, welche mit 20.7.2017 in Kraft trat und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht wurde. Mit 20.7.2017 traten die betreffenden Teile des Anhanges A der LVR außer Kraft, weswegen nun der Inhalt dieser Verordnung mit dem vorliegenden Entwurf wieder in die LVR integriert werden soll.
  • Verkleinerungen des freigabepflichtigen Luftraumes: Diese stellen eine Erleichterung für die allgemeine Luftfahrt unter Beibehaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus dar (vgl. z.B. Erläuterungen zu TMA LOWK 2, LOWI E, LOWI W und LOWW).
  • Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15): Es soll nunmehr bei der Bewilligung des Betriebes unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht mehr ausschließlich auf das öffentliche Interesse abgestellt werden. Gewerbliche Luftbild- und Vermessungsflüge dürfen auch bewilligt werden, wenn sie nur im Privatinteresse liegen – womit einer Forderung von uns nachgekommen wird. Ausdrücklich genannt wird außerdem nun auch der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.

 

Außerdem finden sich in der vorliegenden Novelle die folgenden Neuregelungen:

  • Änderung der Bewilligungserfordernisse für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 im Umgebungsbereiches eines Zivilflugplatzes: Nunmehr soll in § 18 Abs. 4 nicht mehr unterschieden werden, ob es sich um einen Zivilflugplatz mit oder ohne Sicherheitszone handelt. Bei unkontrollierten Flugplätzen soll wie bisher eine Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters im 2,5-km-Radius erforderlich sein. Bei kontrollierten Flugplätzen war bisher ein Betrieb in der Sicherheitszone nur mit Bewilligung der ACG zulässig. Da die Kontrollzone auch die Sicherheitszone umfasst und für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 in der Kontrollzone die Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle notwendig ist (§ 18 Abs. 5 LVR), soll bei kontrollierten Zivilflugplätzen von der Ausstellung eines zusätzlichen Bewilligungsbescheides Abstand genommen werden. In diesem Fall kann ohne Verlust an Sicherheit eine zusätzliche administrative Bürde für die Betreiber von Luftfahrzeugen der Klasse 1 beseitigt werden.
  • 29 – Notsender: Anstelle von Emergency Locator Transmittor (ELT) sollen bei Flügen mit Zivilluftfahrzeugen mit sechs oder weniger Sitzplätzen Personal Locator Beacon (PLB) zulässig sein (Angleichung an die Regelung der Verordnung Nr. 965/2012 für den nicht gewerblichen Flugverkehr, Segelflugzeuge und Ballone).

 

Bei den weiteren Änderungsvorschlägen der vorliegenden Novelle handelt es sich – sofern sie nicht rein redaktioneller Natur sind – um mit dem Bundesministerium für Verteidigung und Sport akkordierte Änderungen bei militärischen Übungs- und Gefahrengebieten.