Feldfrevel durch Paragleiter !

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zahl 2001/07/0070, mit der Frage eines Feldfrevels durch Paragleiter auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer einer Flugschule für Drachenflieger und Paragleiter, wurde bestraft, weil Schüler und sogenannte „Freiflieger“ das Gras auf einer dem Landeplatz benachbarten Wiese niedergetrampelt haben, wodurch ein Feldfrevel begangen wurde.

 

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verhängte eine Geldstrafe von S 3.000.- Das Tiroler Feldschutzgesetz stellt den Feldfrevel unter Strafe (ganz ähnliche Regelungen gibt es in Burgenland, Nieder- und Oberösterreich, Salzburg und Wien). Insbesondere begeht Feldfrevel, wer unbefugt auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses (hier: im Mai) oder in Gärten geht oder lagert. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die vom Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung vorgetragenen Argumenten ab und bestätigte die Bestrafung.

Bei den hier vorgeworfenen Tathandlungen bedarf es nicht der Prüfung, ob dadurch Feldgut geschädigt oder vernichtet wurde; vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass mit diesen Tathandlungen eine Schädigung oder Vernichtung von Feldgut automatisch verbunden ist.

Auch die persönliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wurde bejaht: Die Flugschule, für deren Verhalten der Beschwerdeführer einzustehen hat, schafft durch das Bereitstellen eines Übungs- und Landegeländes eine Situation, bei der ohne ausreichende Vorkehrungen typischerweise damit zu rechnen ist, dass angrenzende Felder in Mitleidenschaft gezogen werden.

 

Sie hat u. a. dafür zu sorgen, dass Personen, die ihre Anlagen benutzen, dabei nicht zur Zeit des Graswuchses auf Wiesen gehen, zu deren Benützung sie nicht befugt sind. Ohne Belang ist die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Unterscheidung zwischen Flugschülern und Freifliegern, weil es sich auch bei Freifliegern um Personen handelt, die gegen Entgelt befugt sind, die Einrichtungen der Flugschule, insbesondere den Landeplatz, zu benutzen. Damit aber trifft die Flugschule die Verpflichtung, auch

Übertritte dieser Personen auf andere Felder zu verhindern.