In Deutschland registrierte Luftfahrzeuge ???

BMVIT – IV/L2 (Luftfahrt-Rechtsangelegenheiten) bmvit
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Innovation und Technologie
GZ. BMVIT-58.592/0002-IV/L2/2015 DVR:0000175

Wien, am 20. Mai 2015
Betrifft: Ihre Anfrage vom 24.03.2015 betreffend die Verwendung von in Deutschland registrierten Ultraleichtflugzeugen in Österreich;
Stellungnahme
Zu Ihrer im Betreff genannten Anfrage darf von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde (BMVIT) wie folgt Stellung genommen werden:
1. Rechtslage für in Deutschland registrierte motorisierte Paragleiter:
In Ihrer Anfrage wird die Rechtsmeinung vertreten, dass — da die in Österreich unter dem Begriff „motorisierte Paragleiter“ bezeichneten Luftfahrzeuge in Deutschland unter die Kategorie „Schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge in der Bauart Motorschirm fallen würden — eine generelle Anerkennung von in Deutschland registrierten motorisierten Paragleitern durch den in Österreich gültigen UL-Erlass des BMVIT erfolgt sei.
Dazu ist anzumerken, dass diese Rechtsmeinung nicht dem Verständnis des BMVIT über den Inhalt des gegenständlichen Erlasses entspricht.
So hat es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des UL-Erlasses in § 4 Z 1 lit. d ZLLV 1999 eine eindeutige Definition des Begriffes „Ultraleichtflugzeug“ gegeben. Demnach handelte es sich dabei um nicht fußstartfähige, eigenstartfähige Flugzeuge mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h. Nicht von diesem Begriff erfasst waren insbesondere Tragschrauber, Leichthubschrauber, Motorsegler sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter.

Auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Erlasses im Jahre 2007 gab es in § 4 ZLLV 2005 eine Unterscheidung zwischen Ultraleichtflugzeugen und anderen Luftfahrzeugarten wie zB Tragschraubern und motorisierten Hänge- und Paragleitern.
Da im UL-Erlass keine gesonderte Definition des Begriffes „Ultraleichtflugzeug“ erfolgt ist, wurde dieser Begriff im Lichte der zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung bzw. Verlängerung des Erlasses anwendbaren Definition gemäß der ZLLV 1999 bzw. ZLLV 2005 verstanden. Da auch in der aktuell anwendbaren ZLLV 2010 in § 4 Z 1 lit. d eine Unterscheidung zwischen Ultraleicht-Flugzeugen und anderen Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Hubschrauber, Motorgleitschirme und Tragschrauber) sowie motorisierten Hänger-und Paragleitern erfolgt ist, hat sich der Anwendungsumfang des Erlasses bis dato nicht geändert.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass vom Erlass nur jene in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge umfasst sind, die gemäß der österreichischen Rechtsordnung als Ultraleichtflugzeuge gelten.
Da motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter nicht unter der österreichischen Definition der Ultraleichtflugzeuge subsumiert werden können, ist der UL-Erlass auf diese Luftfahrzeugart nicht anwendbar. Es sind somit die im folgenden Punkt 2 angeführten Regeln einzuhalten.
2. Rechtslage für ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter:
Ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter dürfen in Österreich im Fluge verwendet werden, wenn für diese von der zuständigen Behörde eine Anerkennung gemäß § 18 Luftfahrtgesetz erteilt worden ist. Eine derartige Anerkennung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit dem jeweiligen Registerstaat gibt. Ein derartiges Abkommen gibt es in Bezug auf motorisierte Paragleiter derzeit jedoch nicht.
Die von Herrn Stocker zitierte Stellungnahme bezog sich auf eine Anfrage, ob eine in Frankreich erfolgte technische Zulassung für eine Eintragung des motorisierten Paragleiters in das österreichische Luftfahrzeugregister automatisch — vergleichbar dem § 11 Abs. 4 der deutschen LuftGerPV — anerkannt werden könne. Dies wurde mangels entsprechender Anerkennungsregelungen in Österreich verneint. In diesem Fall ist eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß § 68 ZLLV 2010 durchzuführen, wobei jedoch die ausländische Beurkundung als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. § 31 Abs. 5 ZLLV 2010).
Hinsichtlich der erforderlichen Pilotenberechtigung ist anzumerken, dass gemäß § 18 LFG anerkannte ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter in Österreich mit einer österreichischen Berechtigung für motorisierte Paragleiter betrieben werden dürfen.

Ausländische Pilotenlizenzen sind gemäß § 40 LFG von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn es kein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Pilotenberechtigungen mit dem jeweiligen ausländischen Lizenzstaat gibt. Hinsichtlich motorisierter Paragleiterberechtigungen gibt es derzeit kein derartiges zwischenstaatliches Abkommen.
Ergänzend ist anzumerken, dass im Falle einer Verordnung gemäß § 132a LFG (Gästeflugregelung) im Hinblick auf in von dieser Verordnung umfassten Staaten registrierte Luftfahrzeuge und von denselben Staaten ausgestellte Zivilluftfahrerscheine das Erfordernis der Anerkennung gemäß den §§ 18 und 40 LFG entfällt.
Die vom UL-Flug-Verband vorgeschlagene Möglichkeit, dass in Deutschland registrierte motorisierte Paragleiter auch von Inhabern österreichischer Lizenzen bzw. in Österreich registrierte motorisierte Paragleiter auch von Inhabern deutscher Lizenzen (ohne formale Anerkennungen) betrieben werden dürfen, könnte nur durch ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen eingeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister: Dr. Karl Prachner Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Mag. Katja Nonnenmacher Tel.: +43 (1) 71162 65 9701 Fax: +431 71162 65 69701 katja.nonnenmacher@bmvit.gv.at