LVR – Luftverkehrs Regeln Neu vom 13. März 2017

BGBl. II        Ausgegeben am 13. März 2017
14 Abs.   4 lautet:
„(4) Die Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 2 Z 1 der  Zivilluftfahrt
– Personalverordnung   2006–ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF)  von Zivilluftfahrerschulen für Hänge-und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsbetrieb und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Flugschüler zulässig. Die Lage und die Grenzen der bewilligten Übungsgelände und Übungsbereiche sind vom Österreichischen Aeroclub unverzüglich nach Erteilung der Bewilligung im Internet auf dessen Homepage zu veröffentlichen.“
11. In § 14 Abs. 5 wird die Zitierung „Abs. 2 bis 4“ durch die Zitierung „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
12. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt: „Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge, Hänge- und Paragleiter § 14a.
(1) Wird mit einem Segelflugzeug, Hänge-oder Paragleiter in ein thermisches Aufwindgebiet
eingeflogen, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter befinden, so
ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug, Hänge-oder Paragleiter in derselben Richtung zu kreisen, wie
mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen, Hänge-oder Paragleitern gekreist
wird.
(2) Einem im thermischen Aufwindgebiet kreisenden Hänge-bzw. Paragleiter oder Segelflugzeug ist
auszuweichen.
(3) Jeder Pilot hat sich, insbesondere beim Hangsegelfug, vor Einleitung einer Kurve zu vergewissern, dass der Luftraum im geplanten Flugweg frei ist.“
Weitere Info’s dazu unter folgenden Link:
http://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=cv3aK_1NVW6r&link=3RFq&mid=6295c09f