In Deutschland registrierte Luftfahrzeuge ???

BMVIT – IV/L2 (Luftfahrt-Rechtsangelegenheiten) bmvit
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Innovation und Technologie
GZ. BMVIT-58.592/0002-IV/L2/2015 DVR:0000175

Wien, am 20. Mai 2015
Betrifft: Ihre Anfrage vom 24.03.2015 betreffend die Verwendung von in Deutschland registrierten Ultraleichtflugzeugen in Österreich;
Stellungnahme
Zu Ihrer im Betreff genannten Anfrage darf von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde (BMVIT) wie folgt Stellung genommen werden:
1. Rechtslage für in Deutschland registrierte motorisierte Paragleiter:
In Ihrer Anfrage wird die Rechtsmeinung vertreten, dass — da die in Österreich unter dem Begriff „motorisierte Paragleiter“ bezeichneten Luftfahrzeuge in Deutschland unter die Kategorie „Schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge in der Bauart Motorschirm fallen würden — eine generelle Anerkennung von in Deutschland registrierten motorisierten Paragleitern durch den in Österreich gültigen UL-Erlass des BMVIT erfolgt sei.
Dazu ist anzumerken, dass diese Rechtsmeinung nicht dem Verständnis des BMVIT über den Inhalt des gegenständlichen Erlasses entspricht.
So hat es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des UL-Erlasses in § 4 Z 1 lit. d ZLLV 1999 eine eindeutige Definition des Begriffes „Ultraleichtflugzeug“ gegeben. Demnach handelte es sich dabei um nicht fußstartfähige, eigenstartfähige Flugzeuge mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h. Nicht von diesem Begriff erfasst waren insbesondere Tragschrauber, Leichthubschrauber, Motorsegler sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter.

Auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Erlasses im Jahre 2007 gab es in § 4 ZLLV 2005 eine Unterscheidung zwischen Ultraleichtflugzeugen und anderen Luftfahrzeugarten wie zB Tragschraubern und motorisierten Hänge- und Paragleitern.
Da im UL-Erlass keine gesonderte Definition des Begriffes „Ultraleichtflugzeug“ erfolgt ist, wurde dieser Begriff im Lichte der zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung bzw. Verlängerung des Erlasses anwendbaren Definition gemäß der ZLLV 1999 bzw. ZLLV 2005 verstanden. Da auch in der aktuell anwendbaren ZLLV 2010 in § 4 Z 1 lit. d eine Unterscheidung zwischen Ultraleicht-Flugzeugen und anderen Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (Hubschrauber, Motorgleitschirme und Tragschrauber) sowie motorisierten Hänger-und Paragleitern erfolgt ist, hat sich der Anwendungsumfang des Erlasses bis dato nicht geändert.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass vom Erlass nur jene in Deutschland registrierte Luftfahrzeuge umfasst sind, die gemäß der österreichischen Rechtsordnung als Ultraleichtflugzeuge gelten.
Da motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter nicht unter der österreichischen Definition der Ultraleichtflugzeuge subsumiert werden können, ist der UL-Erlass auf diese Luftfahrzeugart nicht anwendbar. Es sind somit die im folgenden Punkt 2 angeführten Regeln einzuhalten.
2. Rechtslage für ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter:
Ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter dürfen in Österreich im Fluge verwendet werden, wenn für diese von der zuständigen Behörde eine Anerkennung gemäß § 18 Luftfahrtgesetz erteilt worden ist. Eine derartige Anerkennung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es ein zwischenstaatliches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit dem jeweiligen Registerstaat gibt. Ein derartiges Abkommen gibt es in Bezug auf motorisierte Paragleiter derzeit jedoch nicht.
Die von Herrn Stocker zitierte Stellungnahme bezog sich auf eine Anfrage, ob eine in Frankreich erfolgte technische Zulassung für eine Eintragung des motorisierten Paragleiters in das österreichische Luftfahrzeugregister automatisch — vergleichbar dem § 11 Abs. 4 der deutschen LuftGerPV — anerkannt werden könne. Dies wurde mangels entsprechender Anerkennungsregelungen in Österreich verneint. In diesem Fall ist eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß § 68 ZLLV 2010 durchzuführen, wobei jedoch die ausländische Beurkundung als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. § 31 Abs. 5 ZLLV 2010).
Hinsichtlich der erforderlichen Pilotenberechtigung ist anzumerken, dass gemäß § 18 LFG anerkannte ausländisch registrierte motorisierte Paragleiter in Österreich mit einer österreichischen Berechtigung für motorisierte Paragleiter betrieben werden dürfen.

Ausländische Pilotenlizenzen sind gemäß § 40 LFG von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn es kein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Pilotenberechtigungen mit dem jeweiligen ausländischen Lizenzstaat gibt. Hinsichtlich motorisierter Paragleiterberechtigungen gibt es derzeit kein derartiges zwischenstaatliches Abkommen.
Ergänzend ist anzumerken, dass im Falle einer Verordnung gemäß § 132a LFG (Gästeflugregelung) im Hinblick auf in von dieser Verordnung umfassten Staaten registrierte Luftfahrzeuge und von denselben Staaten ausgestellte Zivilluftfahrerscheine das Erfordernis der Anerkennung gemäß den §§ 18 und 40 LFG entfällt.
Die vom UL-Flug-Verband vorgeschlagene Möglichkeit, dass in Deutschland registrierte motorisierte Paragleiter auch von Inhabern österreichischer Lizenzen bzw. in Österreich registrierte motorisierte Paragleiter auch von Inhabern deutscher Lizenzen (ohne formale Anerkennungen) betrieben werden dürfen, könnte nur durch ein diesbezügliches zwischenstaatliches Abkommen eingeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister: Dr. Karl Prachner Ihr(e) Sachbearbeiter(in): Mag. Katja Nonnenmacher Tel.: +43 (1) 71162 65 9701 Fax: +431 71162 65 69701 katja.nonnenmacher@bmvit.gv.at

Ein Lapsus passierte mit der Hang und Thermik Flug Regel.

Thermik und Hangflugregeln in der Flugsaison 2015 gibt es in Österreich nicht.
Leider hat es das Bundesministerium verabsäumt bei der LVR Novelle 2014 wieder besondere Ausweichregeln für Segelflieger, Paragleiter und Hängegleiter aufzunehmen. In Österreich gilt daher seit Dezember 2014 nur die SERA (Standardised European Rules of the Air), und hier gibt es aber keine Thermik- und Hangflugregeln.
Trotzdem sollte natürlich weiterhin darauf geachtet werden, dass der 1. Pilot die Drehrichtung vorgibt! Und die Hangflugregel ergibt sich sowieso aus der Gegenflugregel: da der Pilot, der den Hang zur Rechten hat nicht nach rechts ausweichen kann, muss der ausweichen, der den Hang auf der linken Seite hat.
Aber Achtung: Segelflieger, Hängegleiter und Paragleiter sind bei kreuzenden Kursen lt. SERA nun gleichgestellt (was in Deutschland schon immer so war).
Bitte beachtet auch, dass die „neue deutsche Regel“ der FBO (Flugbetriebsordnung, herausgegeben vom DHV) für deutsche Hängegleiter- und Paragleiter-Gelände – „Einem im Aufwind kreisenden Fluggerät ist auszuweichen“ – in Österreich nicht gilt.
Die Ausweichregeln der SERA sind in der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 923/2012 DER KOMMISSION in Kapitel 2 „Vermeidung von Zusammenstößen“ zu finden.
Die Flugbetriebsordnung des DHV findet ihr hier: http://www.dhv.de/web/piloteninfos/gelaende-und-flugbetrieb/luftraumluftrecht/flugbetriebsordnung-fbo

Neuigkeiten für HG + PG Flugschulen und Tandem Unternehmen.

Branchen-Info 01/15 :
HG/PG/FASCH/BALLON – Unternehmungen

Werter Kolleginnen und Kollegen, liebe Flugsportfreunde!

Regelmäßig habe ich über meine Arbeit als Vertreter der Hänge-, Paragleiter-, Fallschirm- und Ballonunternehmungen in der Berufsgruppe Luftfahrt, WKÖ berichtet und kann heute auf eine recht erfolgreiche Bilanz über meine Tätigkeit in den letzten 5 Jahren hinweisen. Möglich waren die guten Ergebnisse eben in Verbindung mit meiner langjährigen Erfahrung im Flugsport und der profunden Kenntnis der Bedürfnisse unserer Branche, auch selber als Geschäftsführer der Flugschule Kössen GmbH und der AXA Versicherungsagentur für Flugsport. Erkennen zukünftiger Entwicklungen und Erfordernisse waren Grundlage meiner Stellung-nahmen im Rahmen der diversen Begutachtungsverfahren und bei der zielorientierten Kommunikation mit allen Stakeholdern. Zusammen mit persönlichen Kontakten, mit dem politischen Zugang zu Ministerien und Parlament durch die Wirtschaftskammer und über den Österreichischen Wirtschaftsbund ist in unserem Bereich folgendes gelungen:
• LFG-NOVELLE : Abwendung der Normierung der Vorschusspflicht gegenüber dem Passagier bei Tandemunfällen! (Eine solche Regelung wäre zweifellos das AUS für unsere Tandem-Unternehmungen gewesen).
• Verhinderung einer behördlichen Außenabflug- und Landebewilligung für alle gewerblichen Flüge (Tandemflüge und Flugschulen) – hier war die politische Hilfe durch den Wirtschaftsbund unabdingbar.
• Generelle Befreiung von Außenabflug– und Außenlandebewilligungen für HG/PG , Normierung als Legalservitut.
• Mitwirkung an der umfassenden Deregulierung im Bereich der gewerblichen HG/PG Tandemflüge unter Beibehaltung des Status als Luftfahrt-Beförderungsunternehmen.
• Verhinderung einer gewerberechtlichen Bewilligung für HG/PG- Unternehmungen.
• Erhalt der Sonderrechte als Luftfahrt-Beförderer (Bewilligungsfreier Transport, Film/Foto, usw.) *) siehe Zusatzbemerkungen unten
• Abklärung der Mitgliedschaft in der WK für neue Tandemunternehmer – Statuierung der WKO Mitgliedschaft als Nachweis der selbständigen Tätigkeit (z.B. Sozialversicherung)
• Aufnahme der neuen Tandemunternehmer in die WKÖ – Mitwirkung bei der Erstellung des Aufnahmeformulars und eines Merkblattes.
• Verhinderung der Einbindung der Tandemunternehmungen in das jeweilige Landesveranstaltungsgesetz – etwa zusammen mit Fiakern.
• Fallschirmpacken als freies Gewerbe – nur in Zusammenhang mit der Herstellung von Fallschirmen
• Verhinderung eines Flugverbotes im Nationapark Hohe Tauern (unter massiver Mithilfe unseres FS-Kollegen F. Voithofer)
• LVR-NOVELLE: Entbindung der HG/PG von der Transponder-Pflicht.
• Feste Zusage der Re-Implementierung von besonderen Ausweich- und Vorrangsregelungen für Segelflieger, HG/PG ab März 2015.
• Normierung der allgemeinen Aufsicht über den Flugbetrieb in den Flugschul-Übungsbereichen (entgegen anderwärtiger Intensionen des OeAeC ). Im Interesse der Sicherheit wurde hier fliegerische Regulierungsmöglichkeit durch die Flugschulen sogar intensiviert.
• Weitgehende Entrümpelung des Luftraumes und Reduzierung von unnötigen Luftraumbeschränkungen insbesondere im Alpenraum.
• REGELMÄSSIGE INFOs über luftfahrtrechtliche Aspekte, sowie individuelle Beratung und Hilfestellung für die HG/PG- Unternehmen bei Behördenangelegenheiten (BP, GPLA, allgem. Rechtsfragen, Veranstaltungen, ..)
*) Umgehend nach Inkrafttreten der luftfahrt-rechtlichen Deregulierung hat man die Tandemunternehmen als „Freies Gewerbe“ eingestuft und somit der Bürokratie in den Bezirksverwaltungsbehörden (BH) übertragen. Damit waren auch unsere Sonderrechte als Luftfahrt-Beförderer– z.B bewilligungsfreier Transport zum Start oder die Rückholung mit eigenem Auto, oder auch das InFlight-Filmen und Fotografieren – eliminiert. Meine sachlich begründete Intervention bei Wirtschaftsminister Dr. Mitterlehner führte rasch zur Rücknahme der Verordnung und zu unserem Status als Luftfahrt-Beförderer – nun ohne behördlicher Konzession und ohne individuelle Auflagen, wohl aber mit allen begleitenden Rechten als Beförderer mit Luftfahrzeugen.
In dieser Wirkungsperiode nicht gelungen und möglicher Weise auf der Liste der nächsten Funktionsperiode ist:
• Die Herabsetzung des MWSt-Satzes für Tandemflüge auf 10% (wird wohl kaum mehr machbar sein)
• Die Rot-Weiß-Rot Card für Fluglehrer und Tandempiloten (schwierig, weil Tandem-Pilot/Fluglehrer nicht als offizieller Beruf gelistet)
• Das österreichische Gütesiegel für Tandemunternehmungen (eine Anregung der WK Tirol)
• Reduzierung der OeAeC -Gebühren bei Lizenz – Angelegenheiten
• Entfall der medizinischen Untersuchung für Tandempiloten
• Gastflug-Verordnung (soll bis Beginn der Flugsaison 2015 kommen)
Gerne werde ich eine weiter Funktionsperiode zur Verfügung stehen und hoffe auf eure Unterstützung wie immer.
Sepp Himberger