Toller Erfolg von DDr. Helmut Raffelsberger und Richard Wagner.

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Kofler über die Beschwerde des Flugsportverein Peuerbach, c/o Peter Weidenholzer, Sölden 6, 4722 Peuerbach gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juli 2018, GZ: VERK-2018348418/6, betreffend Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe,
zu Recht:

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 27,20 Euro vorgeschrieben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten BescheidSpruchpunkt I. der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 9 LFG die Bewilligung von insgesamt 150 Außenlandungen und 150 Außenabflügen auf einen bzw. von einem näher bezeichneten Start- und Landeplatz für vier näher bezeichnete Ultraleicht-Luftfahrzeuge, befristet bis 31. Juli 2019 ausschließlich für private Zwecke, erteilt. Es wurden näher bezeichnete Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 78 AVG iVm § 382 lit. b Bundesverwaltungsabgabenverordnung (BVwAbgV) eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 975 Euro (= 150 x 6,50 Euro) vorgeschrieben.

Gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und beantragt, die Verwaltungsabgabe – wie bei den bisher erteilten Bewilligungen – mit 27,20 Euro festzusetzen.

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1.Satz B-VG) erwogen:
Spruchpunkt I. des behördlichen Bescheides ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von 975 Euro, wobei – wie bereits dargelegt – beantragt wurde, gemäß § 382 lit. a BVwAbgV eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 27,20 Euro vorzuschreiben.
Tarifpost 382 der BVwAbgV lautet auszugsweise: Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 LFG) a. für eine unbestimmte Anzahl von Fällen …… 27,20 Euro b. für Einzelfälle …. 6,50 Euro.

Gemäß Erkenntnis des VwGH 19.12.2013, 2013/03/0125 ist die Verwaltungsabgabe pro bewilligtem Start- und Landeplatz vorzuschreiben. Die gegenständliche Bewilligung wurde nur für einen einzigen Start- und Landeplatz erteilt.
Es ist geradezu denkunmöglich, dass für eine Bewilligung einer größeren Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen, wenn es sich um – eine unbestimmte Anzahl handelt, eine Verwaltungsabgabe von 27,20 Euro vorzuschreiben ist, – eine ziffernmäßig bestimmte Anzahl handelt, pro Außenlandung bzw. Außenabflug eine Verwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu entrichten ist.
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Dies würde zu folgendem Ergebnis führen: Bei Bewilligung einer unbestimmten – z.B. einer dreistelligen oder (theoretisch) noch größeren – Anzahl von Außenlandungen und Außenabflügen wäre eine Verwaltungsabgabe von „nur“ 27,20 Euro zu entrichten, während bereits bei einer Bewilligung von exakt fünf Außenlandungen und Außenabflügen eine höhere Verwaltungsabgabe (im konkreten Beispiel: 32,50 Euro) zu bezahlen wäre.
Für eine Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG kann daher – schon aufgrund des Größenschlusses – für jeden einzelnen Start- und Landeplatz eine Verwaltungsabgabe von höchstens 27,20 Euro vorgeschrieben werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war nicht erforderlich, da dem Antrag der Bf – Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von 27,20 Euro – vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als einheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabengebühr von je 240 Euro zu entrichten.
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Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind innerhalb der Rechtsmittelfrist unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind innerhalb der Rechtsmittelfrist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Ergeht an:
1. Flugsportverein Peuerbach, c/o Peter Weidenholzer, Sölden 6, 4722 Peuerbach
2. Landeshauptmann von Oberösterreich, c/o Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz zu GZ: VERK-2018-348418/6 Anlage
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
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