Registrierkassen Regelung Neu.

Im August 2016 wurden neue gesetzliche Bestimmungen für die Kassen- und Belegerteilungspflicht von Unternehmen veröffentlicht. Für viele Betriebe bedeuten diese Änderungen eine erfreuliche Erleichterung.

Durch den neuen Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – abrufbar unter www.bmf.gv.at – gibt es unter anderem Ausnahmen für Umsätze im Freien, auf Hütten und für kleine Vereinskantinen:

  • Erweiterung der sogenannten „Kalte-Hände-Regelung”: Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sind diese Umsätze von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ist möglich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Jahresumsatz, der auf die Umsätze im Freien entfällt, 30.000 Euro nicht überschreitet. Diese Umsatzgrenze ist nach der neuen Regelung komplett extra zu sehen; also nicht gesamtbetrieblich wie zuvor (siehe Beispiel 1).
  • Hütten wurden auch von der Kassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen, wenn deren Umsatz maximal 30.000 Euro im Jahr beträgt. Unter Hütten werden insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten verstanden. Die alleinige Bezeichnung eines Gebäudes als Hütte ist für die begünstigende Behandlung nicht ausreichend. Nach der Verkehrsauffassung ist eine Hütte ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.
  • Alle Umsätze eines Abgabepflichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt werden, werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von 30.000 Euro zusammengerechnet (siehe Beispiel 2). Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt allerdings nicht.
  • Vereinskantinen von gemeinnützigen Vereinen mit einem Umsatz von nicht mehr als 30.000 Euro im Jahr, die an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet haben, brauchen kein elektronisches Kassensystem und sind von der Belegerteilungspflicht ausgenommen.

Klarstellung für Kreditkartenzahlungen

Im neuen Erlass wurde klargestellt, dass nur Kreditkartenzahlungen vor Ort als Barumsatz gelten und in die Kassenpflicht fallen. Nicht als Barzahlung gelten beispielsweise die Zahlung mit Zahlungsanweisung, die Online-Banking-Überweisung, Paypal und Einziehungsaufträge, Daueraufträge oder Zahlungen über das Internet mittels Bankomat- oder Kreditkarte, die nicht vor Ort (z.B. im Geschäftslokal) beim beziehungsweise im Beisein des leistenden Unternehmers erfolgen.

Novelle zum LFG vom August 2016

Erläuternde Anmerkungen des BMVIT zur aktuellen LFG Novelle:
Zur Regelung in § 10 Abs. 1 LFG, wonach Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge
– und Paragleitern nur zulässig sind, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist, darf Folgendes angemerkt werden:
Es handelt sich dabei um keine neue Anforderung, sondern es soll lediglich auf die seit langem sowohl in
der Judikatur als auch in der Literatur sowie im sog. Hänge- und Paragleitererlass vertretene
Rechtsmeinung, dass die zivilen Rechte der Grundstückseigentümer unberührt bleiben, hingewiesen
werden. Dieser Grundsatz ist im Übrigen in der Praxis bei den Hänge- und Paragleitervereinen und Piloten unbestritten und wird auch „gelebt“, wie sich aus zahlreichen Internet-Einträgen ableiten lässt. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Außenlandung und des Außenstarts bedeutet im Falle der Hänge
– und Paragleiter nämlich nicht, dass auch ein Legalservitut für die Benützung der jeweiligen Grundstücke besteht und die Eigentümer die Benützung ohne weiteres dulden müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Grundstücke von einer großen Anzahl von Piloten in Anspruch genommen werden und diesfalls wohl von einer Überschreitung des Gemeingebrauchs gesprochen werden muss.
Eine durch diese Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG bedingte Beschränkung des Flugsports –wie von Herrn
Himberger befürchtet – kann aus folgenden Gründen nicht gesehen werden:
es gibt in allen Fluggebieten zahlreiche Start
– und Landeplätze für Hänge
– und Paragleiter, die von der
überwiegenden Mehrheit der Piloten genutzt werden; diese Plätze sind von den Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt worden, es besteht daher das Einverständnis und für
die Piloten ändert sich nichts für Abflüge und Landungen in Gebieten, die der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen, besteht wohl auch solange das Einverständnis, als es nicht – zB durch eine große Anzahl von Abflügen von derselben Stelle –
zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht.
Es kann natürlich auch aus anderen Gründen (Naturschutz etc.) zu Einschränkungen durch den Verfügungsberechtigten kommen, an die sich die Piloten halten müssen; es ändert sich daher auch in diesem Fall nichts für die Piloten, diese mussten sich schon bisher – ebenso wie zB Mountainbiker – an etwaige Einschränkungen halten; sollte bei (Strecken)Flügen die geplante Flugroute aus Sicherheitsgründen nicht eingehalten werden und eine Landung nicht auf einem Landeplatz oder einer dem Gemeingebrauch offen stehenden Fläche durchgeführt werden können, dann darf natürlich jederzeit auf einer geeigneten Fläche gelandet werden (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 LFG); diesbezüglich ändert sich ebenfalls nicht s für die Piloten. Zusammenfassend kann daher angemerkt werden, dass sich durch die Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG für die Hänge- und Paragleiterpiloten nichts geändert hat und auch das schon bisher bestehende – und allgemein akzeptierte- Prinzip des Interessensausgleichs zwischen den Grundstückseigentümern und dem Flugsport unverändert bleibt.
Dr. Reinhard Flatz   Leiter der Zivilluftfahrtbehörde