Du weißt ja … Der Alptraum eines jeden Mot. HG + PG – Piloten:
Nach Durchlesens dieser Auflagen seitens des Landes Abt. Luftfahrt kann sich ein jeder selbst seine Gedanken darüber machen – Fakt ist – das Mot. HG + PG – Fliegen (fußstartfähig) ist in Österreich zwar Grundsätzlich erlaubt (seit 2004 LFG) wird aber durch unzählige Vorschriften und Auflagen ganz einfach zu Tode reguliert. Man nennt so etwas in der Fachsprache –
… in Österreich ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist –
Übrigens, im Bundesland Tirol braucht es nebst einer Luftfahrtrechtlichen Bewilligung darüber hinaus auch noch eine Naturschutzrechtliche Bewilligung und im Bundesland Salzburg ist ein OE – 6000 Fliegen generell verboten. Wo bleiben hier die Interessens Vertreter der Luftfahrt im Lande, Desinteresse, interne Meinungsverschiedenheiten, fehlendes Lobbying und nicht zuletzt fehlendes Verhandlungsgeschick rundet das Dilemma ab.
Hier nun zu den Details für so eine notwendige Außenabflug und Außenlande Bewilligung, mit der Bitte um entsprechender Kenntnisnahme –
Folgende Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten:
Starts und Landungen dürfen nicht vor 08 Uhr Ortszeit und nicht nach 19 Uhr Ortszeit durch geführt werden.
Täglich, zwischen 12 Uhr und 14 Uhr Ortszeit ist eine Mittags Pause einzuhalten und es dürfen keine Starts und Landungen erfolgen.
An Samstagen, ab 14 Uhr Ortszeit und an Sonn und Gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Starts und Landungen durch geführt werden.
Pro Tag dürfen nicht mehr als 2 und pro Woche nicht mehr als 4 Starts und Landungen erfolgen.
Personen und Sachen (z.B. Kinderspiel Plätze, Weidetiere, etc.) dürfen durch die Flugbewegungen nicht gefährdet werden. Ebenso ist die Ablenkung von Fahrzeug Lenkern zu vermeiden.
Bei Durchführung der Außenlandungen und Außenabflüge ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Lärmbelästigung besonders in Hinblick auf die Wohnbevölkerung in der Umgebung möglichst vermieden wird. Das überfliegen von Ortschaften im Zuge des Ab und Anfluges vom bzw. zum Start und Landeplatz ist nicht zulässig.
Der erhöhte Schutzbedarf (Schall Immissionen) von gesellschaftlich akzeptierten und kulturellen Ereignissen (z.B. Begräbnissen, Feierstunden, Freiluft Konzerten etc.) ist zu respektieren. Starts und Landungen sowie Überflüge im Nahbereich solcher Ereignisse ist nicht zulässig.
Das überfliegen des Orts Zentrums und der Nahbereich von (Musterdorf) unter vorgeschriebener Mindestflughöhe von 300 Meter über Grund ist nicht gestattet.
Die Ausmaße des zur Verfügung stehenden Startbereiches müssen den flugbetrieblichen Anforderungen des verwendeten Luftfahrtgeräts unter Berücksichtigung der Steigleistung und der Windkomponente, sowie unter Einbeziehung eines möglichen Startabbruches entsprechen
Vor dem Start hat der Verantwortliche Pilot die Piste auf Ihre Tauglichkeit hinsichtlich Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit (Löcher, Erdhügel, Äste, Festigkeit etc.) zu überprüfen.
Im Steigflug und im Landeanflug sind Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie Wege in einer Mindesthöhe von 70 Meter zu überfliegen.
Der Start und Landeplatz ist in einer Weise abzusichern, dass ein Betreten durch unbefugte Personen während der Bewegungen unterbunden wird.
In der Nähe des Start und Landebereiches muss ein gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger angebracht sein.
Während des Flugbetriebes muss immer eine fachkundige Person anwesend sein, welche in der Lage ist, erforderlichenfalls Erste Hilfe, Rettungs und Bergungsmaßnahmen einzuleiten.
Vor dem Abflug ist die voraussichtliche Rückkehr (Landung) sowie die Flugroute der anwesenden fachkundigen Person mit zu teilen, damit von dieser erforderlichenfalls Such bzw. Rettungs Maßnahmen veranlasst werden können.
Flugbewegungen im Rahmen dieser Bewilligung dürfen nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VMC) und nach den Sichtflugregeln (VFR) unter Einhaltung der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen durch geführt werden.
Werden für den Piloten oder für das Luftfahrzeug Ausnahme Bewilligungen, wie z.B. Genehmigung für die Unterschreitung der Mindestflughöhe, Errichtung eines Erprobung‘s Bereiches etc. erteilt, ist das sofort dem Landeshauptmann (Musterland) Abteilung Verkehr schriftlich mitzuteilen.
Die Durchführung der Flüge im Rahmen dieser Bewilligung darf nicht vorher durch Presse, Anschlag, Verlautbarung und ähnliches einem größeren Personenkreis bekannt gegeben werde.
Außergewöhnliche Ereignisse und Unfälle sind neben der vorgeschriebenen Meldepflicht an Polizei und Austro Control GmbH, dem Landeshauptmann Abteilung Verkehr schriftlich mit zu teilen.
Es sind genaue Aufzeichnungen über sämtliche Starts und Landungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben zumindest den Namen des Piloten, das Kennzeichen des Luftfahrzeuges und die Start und Landezeit (Lokalzeit) zu enthalten. Diese Aufzeichnungen in der letzten Woche vor Ablauf der Bewilligung der Abteilung Verkehr unaufgefordert vor zu legen.
Weitere Hinweise:
Sollten die Voraussetzungen, die zur Erteilung dieser Bewilligung geführt haben, nicht mehr vor liegen oder sollte gegen die oben genannten Auflagen verstoßen werden wird unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 2 Luftfahrt Gesetz, BGBL. Nr. 253 / 1957 i.d.g.F. diese Bewilligung von der Behörde unverzüglich widerrufen.
Die Außenlandungen und Außenstarts dürfen nur durch geführt werden, wen vorher die Einverständniserklärung des Verfügungsberechtigten oder Eigentümer jeder Grundstücke eingeholt wird, auf welchen die Starts und Landungen stattfinden sollen.
Unbeschadet der obigen Vorschreibungen obliegt bei der Durchführung von Flugbewegungen nach § 9 LFG (Außenlandungen Außenabflügen) dem verantwortlichen Piloten die Feststellung der momentanen Tauglichkeit der Start und Landeflächen zu sicheren Durchführung der Flugbewegungen.
Wichtig:
Dass das Luftfahrzeug eine der beabsichtigten Verwendung entsprechende Zulassung der Luftfahrt Behörde aufweist –
und entsprechend der in Österreich gültigen gesetzlichen Bestimmungen versichert ist.
Der verantwortliche Pilot muss eine in Österreich gültige Berechtigung zum Führen des Luftfahrzeuges in der beabsichtigten Einsatzart besitzen.
P.S.: Der Bewilligungswerber hat binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides für die
Erteilung der Genehmigung folgende Gebühren zu entrichten – Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro gesamt 47,60