Erläuterungen zur Novelle des Luftfahrt Gesetzes:

Flugschule Kössen GmbH    AXA Versicherungsagentur für Flugsport

GF Sepp Himberger     6345 Kössen

 

Betreff: Erläuternde Anmerkungen zur aktuellen Novelle des Luftfahrtgesetzes – LFG 1957 idkF

Neue Beschränkungen für den HG/PG-Flugsport und für die Kleinunternehmungen – Stellungnahme zu den o.a. Anmerkungen

 

Zu hinterfragen ist, warum eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen wird, wenn angeblich keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt war. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung nicht zwecklos ist. Tatsächlich lässt sich auch eine Änderung der Rechtslage erkennen. So ist das notwendige Einverständnis des Verfügungsberechtigten schon bisher zuvor in § 9 Abs. 3 für die bewilligungspflichtigen Außenabflüge/-landungen vorgesehen gewesen, nicht aber für die bewilligungsfreien. Wenn man damit nur zum Ausdruck bringen wollte, dass die behördliche Bewilligung nicht in die zivilrechtliche Befugnisse eingreift, so ist die Regelung für die bewilligungsfreien Vorgänge dann ja nicht notwendig. Oder aber man konnte daraus ableiten, dass das Einverständnis bei den bewilligungsfreien Abflügen/Landungen gerade nicht erforderlich war. Mit der Novelle wird es nunmehr neu eingeführt.

 

Besonders missverstanden wird offenbar, auf welche Grundlage im alpinen Gelände „Gebiete der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen“. Keineswegs ist es nämlich so, dass dort der Verfügungsberechtigte jeweils sein Einverständnis geben muss oder gibt. Vielmehr ergibt es sich aus der Wegefreiheit, die in § 33 Forstgesetz für Waldgebiete („Freiheit des Waldes“) bzw. in landes- und gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen für das Gebirge (Ödland oberhalb der Baumgrenze) festgelegt sind, etwa nach dem Salzburger Landesgesetz über die Wegefreiheit im Bergland etc. (Einschränkungen auf Grund von Naturschutz oder Wildtierschutz ergeben sich wiederum nicht durch den Verfügungsberechtigten, sondern entsprechende gesetzliche Regelungen).

Für Außenabflüge und -landungen wird nunmehr also eine Sonderregelung getroffen, wonach sich diese nicht mehr auf diese allgemeinen Bestimmungen stützen können. Dafür muss man sich also jedenfalls – im Gegensatz zu Wanderern, etc. – ein Einverständnis des Verfügungsberechtigten einholen.

Die Gesetzesverfasser gehen außerdem davon aus, dass man ein Einverständnis in gewissen Gebieten (welchen?) „wohl annehmen kann“, solange es nicht „zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt“, man es also nicht übertreibt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht.

Abgesehen davon, dass eine solche „Vermutung des Einverständnisses“ dem Gesetzestext nicht entnommen werden kann, ist es völlig unklar, wie dies praktiziert werden soll. Für welche Gebiete soll das gelten? Dort, wo andere wandern und biken, oder wo andere schon starten und landen? Aber nur, solange es nicht zu viele sind? Muss der Verfügungsberechtigte die Einschränkungen, die er vorsieht, dort kundmachen, damit man sein Einverständnis nicht mehr „wohl annehmen“ kann?

Derartige Unsicherheiten sind auch insofern nicht hinzunehmen, als jede Verletzung des Luftfahrtgesetzes – und damit auch dieser Pflicht zur Einholung des Einverständnisses – unter Strafe steht (nach § 169 Abs. 1 Z 1. LFG mit Geldstrafe bis 22.000,– Euro bedroht!). Alle schon deshalb handelt es sich nicht bloß um einen Verweis darauf, was nach dem Zivilrecht angeblich ohnehin gilt.

 

Ein Interessensausgleich zwischen den Grundstückseigentümern/ Verfügungsberechtigten und dem Flugsport findet eindeutig nicht statt. Vielmehr wird einseitig ausschließlich das Interesse des Grundstückseigentümers/Verfügungsberechtigten geschützt, da die Möglichkeit, den Sport auszuüben, allein von seiner Einwilligung abhängt. Dass er bei der Verweigerung dieses Einverständnisses irgendwie beschränkt wäre, geht aus dem Gesetz jedenfalls nicht hervor.

 

Entlarvend ist schließlich das Argument, für Segelflieger und Freiballone wäre eine solche Bestimmung nicht erforderlich gewesen, da es dort nicht so viele Außenlandungen gäbe. Es ging also offenbar doch nicht darum, nur auf geltendes Zivilrecht hinzuweisen (das würde ja für diese Luftfahrtzeuge genauso gelten), sondern eben eine Sonderregelung zu treffen. Nach der nunmehrigen Gesetzessystematik ist jedenfalls eindeutig festgelegt, dass für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen kein Einverständnis des Verfügungsberechtigten über das Grundstück erforderlich ist. Warum auch immer.

 

Unklar bleibt auch, welche der mit dem Initiativantrag eingeführten Regelungen im LFG derartig dringend war, dass kein herkömmliches Begutachtungsverfahren durchgeführt werden konnte. Offenbar stammt der Text ja aus der Legistik des Verkehrsministeriums und hätte daher im Wege einer Regierungsvorlage eingebracht werden können. Es handelt es jedenfalls um ein weiteres bezeichnendes Beispiel dafür, wie weit der österreichische Nationalrat noch von der notwendigen Emanzipation von der Ministerialbürokratie entfernt ist.

 

Ich fordere deshalb die Streichung des §10 LFG – letzter Absatz

oder eine Änderung wie folgt:  Die Außenlandungen und  Außenabflüge gemäß den  Z  5 und  6 sind nur  zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

 

Mit besten Fliegergrüßen  Sepp Himberger

LFG – Novelle – Juli 2016

An die
Landessektionsleiter und Vereine der Sektion Hänge- und Paragleiten, Flugschulen im Bereich HG/PG Wien, 16. Juli 2016
Betreff: Erläuternde Anmerkungen zur aktuellen Novelle des Luftfahrtgesetzes – LFG 1957 idkF
Über Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde zur o.a. Gesetzesnovelle, wurde der ÖAeC/FAA ermächtigt, eine Stellungnahme des Verkehrsministeriums (Mag.a Katja Nonnenmacher) an alle Betroffenen weiter zu geben:

Erläuternde Anmerkungen des BMVIT zur aktuellen LFG Novelle:
Zur Regelung in § 10 Abs. 1 LFG, wonach Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- und Paragleitern nur zulässig sind, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist, darf Folgendes angemerkt werden:

Es handelt sich dabei um keine neue Anforderung, sondern es soll lediglich auf die seit langem sowohl in der Judikatur als auch in der Literatur sowie im sog. Hänge- und Paragleitererlass vertretene Rechtsmeinung, dass die zivilen Rechte der Grundstückseigentümer unberührt bleiben, hingewiesen werden. Dieser Grundsatz ist im Übrigen in der Praxis bei den Hänge- und Paragleitervereinen und Piloten unbestritten und wird auch „gelebt“, wie sich aus zahlreichen Internet-Einträgen ableiten lässt. Die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Außenlandung und des Außenstarts bedeutet im Falle der Hänge- und Paragleiter nämlich nicht, dass auch ein Legalservitut für die Benützung der jeweiligen Grundstücke besteht und die Eigentümer die Benützung ohne weiteres dulden müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Grundstücke von einer großen Anzahl von Piloten in Anspruch genommen werden und diesfalls wohl von einer Überschreitung des Gemeingebrauchs gesprochen werden muss.

Eine durch diese Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG bedingte Beschränkung des Flugsports – wie von Herrn Himberger befürchtet – kann aus folgenden Gründen nicht gesehen werden:
 es gibt in allen Fluggebieten zahlreiche Start- und Landeplätze für Hänge- und Paragleiter, die von der überwiegenden Mehrheit der Piloten genutzt werden; diese Plätze sind von den Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt worden, es besteht daher das Einverständnis und für die Piloten ändert sich nichts

 für Abflüge und Landungen in Gebieten, die der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen, besteht wohl auch solange das Einverständnis, als es nicht – zB durch eine große Anzahl von Abflügen von derselben Stelle – zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht. Es kann natürlich auch aus anderen Gründen (Naturschutz etc.) zu Einschränkungen durch den Verfügungsberechtigten kommen, an die sich die Piloten halten müssen; es ändert sich daher auch in diesem Fall nichts für die Piloten, diese mussten sich schon bisher – ebenso wie zB Mountainbiker – an etwaige Einschränkungen halten;

 sollte bei (Strecken)Flügen die geplante Flugroute aus Sicherheitsgründen nicht eingehalten werden und eine Landung nicht auf einem Landeplatz oder einer dem Gemeingebrauch offen stehenden Fläche durchgeführt werden können, dann darf natürlich jederzeit auf einer geeigneten Fläche gelandet werden (vgl. § 10 Abs. 1 Z 1 LFG); diesbezüglich ändert sich ebenfalls nichts für die Piloten.
Zusammenfassend kann daher angemerkt werden, dass sich durch die Klarstellung in § 10 Abs. 1 LFG für die Hänge- und Paragleiterpiloten nichts geändert hat und auch das schon bisher bestehende – und allgemein akzeptierte – Prinzip des Interessensausgleichs zwischen den Grundstückseigentümern und dem Flugsport unverändert bleibt.
Dr. Reinhard Flatz Leiter der Zivilluftfahrtbehörde

Sicherheits Mitteilung der Fa. SOL ( Gurtzeug Split 3)

Von: Assistencia – SOL paragliders [mailto:assistencia@solsports.com.br]
Gesendet: Montag, 11. Juli 2016 15:24
An: Assistencia – SOL paragliders <assistencia@solsports.com.br>
Betreff: Safety Alert Harness SOL Split 3 Pilot

 

Security Alert: Harness SOL Split 3 Pilot rescue handle

We have today an Split 3 Pilot Parachute handle  with wrong sewn – we are organizing the solution and more aditional infos – but we want immediatily inform all pilots to not use the harness whitout check and be sure are not in doubt.

Model: SOL Split 3 Pilot EAPR-GZ-7558/12

More infos: E-Mail assistencia@solsports.com.br Telefon +47 3275 7753

SOL Paragliders