Betrifft: 1. Fluglehrerassistenten 2. Ausländische Flugschulen in Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum Einsatz von sogenannten Fluglehrerassistenten in Flugschulen und zur Tätigkeit von
ausländischen Flugschulen in Österreich erreichen uns immer wieder Anfragen. Dies wollen wir zum
Anlass nehmen, beide Fragen in einem Rundschreiben an alle Hänge-und Paragleiterschulen
Österreichs zu beantworten.
1. Fluglehrerassistenten
Die Ausbildung von Zivilluftfahrern, worunter Piloten von Hänge-und Paragleitern fallen, ist nur im
Rahmen von genehmigten Zivilluftfahrerschulen zulässig (§ 44 iVm 46 LFG).
Zivilluftfahrerschulen sind unter anderem verpflichtet eine Startliste zu führen, die ua. den Namen
des Fluglehrers und des Flugschülers enthält (§ 119 Abs. 4 Ziffer 1 ZLPV 2006). Darüber hinaus
enthalten die Bescheide, mit denen Flugschulen genehmigt werden, die Auflage, dass die Ausbildung
nur in Anwesenheit und unter persönlicher Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt werden kann.
Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis des Österreichischen Aero-Clubs/FAA notwendig,
die durch schriftlichen Bescheid zu erteilen ist. Ohne einen solchen Bescheid ist daher eine Tätigkeit
als Fluglehrer nicht möglich.
Das österreichische Recht kennt keinen Fluglehrerassistenten. Selbstverständlich steht es aber jedem
Fluglehrer frei, sich für Hilfstätigkeiten assistieren zu lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass nur
Fluglehrer, die über eine entsprechende Zulassung verfügen, Lehrtätigkeiten als Fluglehrer ausüben
dürfen. Der Einsatz von Hilfskräften ändert auch nichts an der Verantwortlichkeit des Fluglehrers. Es
hat also vor allem bei der praktischen Ausbildung, im Rahmen der Einweisung (§ 80 Abs. 1) und bei
Flügen im Rahmen der weiterführenden Ausbildung (§ 80 Abs. 2) zum Hänge- oder Paragleiterschein
ein Fluglehrer vor Ort anwesend zu sein, der die Lehrtätigkeit leitet und beaufsichtigt. Hilfskräfte
unter unmittelbarer persönlicher Aufsicht des verantwortlichen Fluglehrers können bspw. Personen
sein, die sich in der Ausbildung zum Fluglehrer befinden, da Voraussetzung für die Erlangung der
Lehrberechtigung, eine praktische Fluglehrertätigkeit im Ausmaß von 300 Stunden in einer
Zivilluftfahrerschule ist (§ 89 Abs. 3 ZLPV 2006).
In den Lehrplänen für die Ausbildung von Paragleitern (Stand Dezember 2013) und von Hängegleitern
(Stand Jänner 1996) werden jeweils in Punkt 2 „Fluglehrerassistenten“ erwähnt. Damit sind
Fluglehrerassistenten nach deutschem Recht gemeint, da es in Deutschland neben Fluglehrern auch
Fluglehrerassistenten gibt. Aufgrund der Harmonisierung der Regelungen in Österreich und
Deutschland können diese Fluglehrerassistenten im Rahmen ihrer Befugnisse nach deutschem Recht
auch in Österreich im Rahmen einer österreichischen Flugschule bei der theoretischen Ausbildung
tätig werden. Personen, die keine Ausbildung in Deutschland zum Fluglehrerassistenten absolviert
haben, sind aber keine Fluglehrerassistenten im Sinne dieser Bestimmung der Lehrpläne.
Für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Flugschulbetriebes ist jedenfalls der
verantwortliche Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule nach § 119 Abs. 3 6 ZLPV 2006
verantwortlich. Ein Ausbildungsbetrieb ohne den tatsächlichen Einsatz entsprechend qualifizierter
Fluglehrer stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar (§ 169 LFG). Überdies hat der Österreichische
Aeroclub/FAA die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn im Rahmen
des Ausbildungsbetriebes einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden (§ 47 Abs. 1 Ziffer 2
LFG).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Ausbildungsbetrieb in Flugschulen nur mit
Fluglehrern möglich ist.
2. Ausländische Flugschulen Österreich
Hänge-und Paragleiterflugschulen dürfen in Österreich ihren Betrieb nur dann ausüben, wenn sie
dazu über eine Genehmigung des Österreichischen Aeroclubs/FAA verfügen (§ 44 iVm 46 LFG).
Ausländischen Flugschulen ist daher ein Ausbildungsbetrieb in Österreich untersagt. Ein
Ausbildungsbetrieb ohne entsprechende Bewilligung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar (§
169 LFG). Falls ausländische Hänge-und Paragleiterflugschulen „im Rahmen“ einer österreichischen
Flugschule ausbilden, gelten die österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und alle Regelungen
des Ausbildungsbescheids der österreichischen Schule. Der verantwortliche Geschäftsführer der
österreichischen Flugschule hat für die Einhaltung zu sorgen und in diesem Rahmen auch die obigen
Ausführungen zu Fluglehrern zu beachten.Wir hoffen Ihnen mit diesen allgemeinen Auskünften gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen ÖAeC/FAA Dr. Thomas Frad Wien, 2016 08 16