Rundschreiben an Hänge- und Paragleiterschulen

Betrifft:     1. Fluglehrerassistenten      2. Ausländische Flugschulen in Österreich

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zum Einsatz von sogenannten Fluglehrerassistenten in Flugschulen und zur Tätigkeit von
ausländischen Flugschulen in Österreich erreichen uns immer wieder Anfragen. Dies wollen wir zum
Anlass nehmen, beide Fragen in einem Rundschreiben an alle Hänge-und Paragleiterschulen
Österreichs zu beantworten.

1. Fluglehrerassistenten

Die Ausbildung von Zivilluftfahrern, worunter Piloten von Hänge-und Paragleitern fallen, ist nur im
Rahmen von genehmigten Zivilluftfahrerschulen zulässig (§ 44 iVm 46 LFG).
Zivilluftfahrerschulen sind unter anderem verpflichtet eine Startliste zu führen, die ua. den Namen
des Fluglehrers und des Flugschülers enthält (§ 119 Abs. 4 Ziffer 1 ZLPV 2006). Darüber hinaus
enthalten die Bescheide, mit denen Flugschulen genehmigt werden, die Auflage, dass die Ausbildung
nur in Anwesenheit und unter persönlicher Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt werden kann.
Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis des Österreichischen Aero-Clubs/FAA notwendig,
die durch schriftlichen Bescheid zu erteilen ist. Ohne einen solchen Bescheid ist daher eine Tätigkeit
als Fluglehrer nicht möglich.

Das österreichische Recht kennt keinen Fluglehrerassistenten. Selbstverständlich steht es aber jedem
Fluglehrer frei, sich für Hilfstätigkeiten assistieren zu lassen. Dies ändert aber nichts daran, dass nur
Fluglehrer, die über eine entsprechende Zulassung verfügen, Lehrtätigkeiten als Fluglehrer ausüben
dürfen. Der Einsatz von Hilfskräften ändert auch nichts an der Verantwortlichkeit des Fluglehrers. Es
hat also vor allem bei der praktischen Ausbildung, im Rahmen der Einweisung (§ 80 Abs. 1) und bei
Flügen im Rahmen der weiterführenden Ausbildung (§ 80 Abs. 2) zum Hänge- oder Paragleiterschein
ein Fluglehrer vor Ort anwesend zu sein, der die Lehrtätigkeit leitet und beaufsichtigt. Hilfskräfte
unter unmittelbarer persönlicher Aufsicht des verantwortlichen Fluglehrers können bspw. Personen
sein, die sich in der Ausbildung zum Fluglehrer befinden, da Voraussetzung für die Erlangung der
Lehrberechtigung, eine praktische Fluglehrertätigkeit im Ausmaß von 300 Stunden in einer
Zivilluftfahrerschule ist (§ 89 Abs. 3 ZLPV 2006).

In den Lehrplänen für die Ausbildung von Paragleitern (Stand Dezember 2013) und von Hängegleitern
(Stand Jänner 1996) werden jeweils in Punkt 2 „Fluglehrerassistenten“ erwähnt. Damit sind
Fluglehrerassistenten nach deutschem Recht gemeint, da es in Deutschland neben Fluglehrern auch
Fluglehrerassistenten gibt. Aufgrund der Harmonisierung der Regelungen in Österreich und
Deutschland können diese Fluglehrerassistenten im Rahmen ihrer Befugnisse nach deutschem Recht
auch in Österreich im Rahmen einer österreichischen Flugschule bei der theoretischen Ausbildung
tätig werden. Personen, die keine Ausbildung in Deutschland zum Fluglehrerassistenten absolviert
haben, sind aber keine Fluglehrerassistenten im Sinne dieser Bestimmung der Lehrpläne.
Für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Flugschulbetriebes ist jedenfalls der
verantwortliche Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule nach § 119 Abs. 3 6 ZLPV 2006
verantwortlich. Ein Ausbildungsbetrieb ohne den tatsächlichen Einsatz entsprechend qualifizierter
Fluglehrer stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar (§ 169 LFG). Überdies hat der Österreichische
Aeroclub/FAA die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn im Rahmen
des Ausbildungsbetriebes einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden (§ 47 Abs. 1 Ziffer 2
LFG).
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass ein Ausbildungsbetrieb in Flugschulen nur mit
Fluglehrern möglich ist.

2. Ausländische Flugschulen Österreich

Hänge-und Paragleiterflugschulen dürfen in Österreich ihren Betrieb nur dann ausüben, wenn sie
dazu über eine Genehmigung des Österreichischen Aeroclubs/FAA verfügen (§ 44 iVm 46 LFG).
Ausländischen Flugschulen ist daher ein Ausbildungsbetrieb in Österreich untersagt. Ein
Ausbildungsbetrieb ohne entsprechende Bewilligung stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar (§
169 LFG). Falls ausländische Hänge-und Paragleiterflugschulen „im Rahmen“ einer österreichischen
Flugschule ausbilden, gelten die österreichischen gesetzlichen Bestimmungen und alle Regelungen
des Ausbildungsbescheids der österreichischen Schule. Der verantwortliche Geschäftsführer der
österreichischen Flugschule hat für die Einhaltung zu sorgen und in diesem Rahmen auch die obigen
Ausführungen zu Fluglehrern zu beachten.Wir hoffen Ihnen mit diesen allgemeinen Auskünften gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen   ÖAeC/FAA   Dr. Thomas Frad  Wien, 2016 08 16

Neues LFG ist in Kraft getreten:

BUNDESGESETZBLATT  FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016 Ausgegeben am 11. August 2016 Teil I  80. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
(NR: GP XXV IA 1741/A AB 1212 S. 138. BR: AB 9631 S. 856.) 80. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.“

2. In § 9 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „von Flugplätzen“ die Wortfolge „über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1)“ eingefügt.

3. In § 10 Abs. 1 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3 bis 6 samt Schlussteil ersetzt:
„3. für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen,
4. für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänger- oder Paragleitern,
5. für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
6. für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Z 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

4. § 128 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3, und F4 und T2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, innerhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist verboten. Für die Verwendung dieser Feuerwerkskörper unterhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist § 94 anzuwenden. Der Verwender der Feuerwerkskörper hat beim Flugplatzhalter Auskunft über die jeweils aktuellen Betriebszeiten einzuholen.“

5. Dem § 173 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 9 Abs. 2a und 5, § 10 Abs. 1 und § 128 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2016 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern