Erläuterungen zur Novelle des Luftfahrt Gesetzes:

Flugschule Kössen GmbH    AXA Versicherungsagentur für Flugsport

GF Sepp Himberger     6345 Kössen

 

Betreff: Erläuternde Anmerkungen zur aktuellen Novelle des Luftfahrtgesetzes – LFG 1957 idkF

Neue Beschränkungen für den HG/PG-Flugsport und für die Kleinunternehmungen – Stellungnahme zu den o.a. Anmerkungen

 

Zu hinterfragen ist, warum eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen wird, wenn angeblich keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt war. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung nicht zwecklos ist. Tatsächlich lässt sich auch eine Änderung der Rechtslage erkennen. So ist das notwendige Einverständnis des Verfügungsberechtigten schon bisher zuvor in § 9 Abs. 3 für die bewilligungspflichtigen Außenabflüge/-landungen vorgesehen gewesen, nicht aber für die bewilligungsfreien. Wenn man damit nur zum Ausdruck bringen wollte, dass die behördliche Bewilligung nicht in die zivilrechtliche Befugnisse eingreift, so ist die Regelung für die bewilligungsfreien Vorgänge dann ja nicht notwendig. Oder aber man konnte daraus ableiten, dass das Einverständnis bei den bewilligungsfreien Abflügen/Landungen gerade nicht erforderlich war. Mit der Novelle wird es nunmehr neu eingeführt.

 

Besonders missverstanden wird offenbar, auf welche Grundlage im alpinen Gelände „Gebiete der Öffentlichkeit für Freizeitaktivitäten wie Wandern, Mountainbiken etc. zur Verfügung stehen“. Keineswegs ist es nämlich so, dass dort der Verfügungsberechtigte jeweils sein Einverständnis geben muss oder gibt. Vielmehr ergibt es sich aus der Wegefreiheit, die in § 33 Forstgesetz für Waldgebiete („Freiheit des Waldes“) bzw. in landes- und gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen für das Gebirge (Ödland oberhalb der Baumgrenze) festgelegt sind, etwa nach dem Salzburger Landesgesetz über die Wegefreiheit im Bergland etc. (Einschränkungen auf Grund von Naturschutz oder Wildtierschutz ergeben sich wiederum nicht durch den Verfügungsberechtigten, sondern entsprechende gesetzliche Regelungen).

Für Außenabflüge und -landungen wird nunmehr also eine Sonderregelung getroffen, wonach sich diese nicht mehr auf diese allgemeinen Bestimmungen stützen können. Dafür muss man sich also jedenfalls – im Gegensatz zu Wanderern, etc. – ein Einverständnis des Verfügungsberechtigten einholen.

Die Gesetzesverfasser gehen außerdem davon aus, dass man ein Einverständnis in gewissen Gebieten (welchen?) „wohl annehmen kann“, solange es nicht „zu einer Überschreitung des Gemeingebrauchs kommt“, man es also nicht übertreibt und der Verfügungsberechtigte daher Beschränkungen vorsieht.

Abgesehen davon, dass eine solche „Vermutung des Einverständnisses“ dem Gesetzestext nicht entnommen werden kann, ist es völlig unklar, wie dies praktiziert werden soll. Für welche Gebiete soll das gelten? Dort, wo andere wandern und biken, oder wo andere schon starten und landen? Aber nur, solange es nicht zu viele sind? Muss der Verfügungsberechtigte die Einschränkungen, die er vorsieht, dort kundmachen, damit man sein Einverständnis nicht mehr „wohl annehmen“ kann?

Derartige Unsicherheiten sind auch insofern nicht hinzunehmen, als jede Verletzung des Luftfahrtgesetzes – und damit auch dieser Pflicht zur Einholung des Einverständnisses – unter Strafe steht (nach § 169 Abs. 1 Z 1. LFG mit Geldstrafe bis 22.000,– Euro bedroht!). Alle schon deshalb handelt es sich nicht bloß um einen Verweis darauf, was nach dem Zivilrecht angeblich ohnehin gilt.

 

Ein Interessensausgleich zwischen den Grundstückseigentümern/ Verfügungsberechtigten und dem Flugsport findet eindeutig nicht statt. Vielmehr wird einseitig ausschließlich das Interesse des Grundstückseigentümers/Verfügungsberechtigten geschützt, da die Möglichkeit, den Sport auszuüben, allein von seiner Einwilligung abhängt. Dass er bei der Verweigerung dieses Einverständnisses irgendwie beschränkt wäre, geht aus dem Gesetz jedenfalls nicht hervor.

 

Entlarvend ist schließlich das Argument, für Segelflieger und Freiballone wäre eine solche Bestimmung nicht erforderlich gewesen, da es dort nicht so viele Außenlandungen gäbe. Es ging also offenbar doch nicht darum, nur auf geltendes Zivilrecht hinzuweisen (das würde ja für diese Luftfahrtzeuge genauso gelten), sondern eben eine Sonderregelung zu treffen. Nach der nunmehrigen Gesetzessystematik ist jedenfalls eindeutig festgelegt, dass für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen kein Einverständnis des Verfügungsberechtigten über das Grundstück erforderlich ist. Warum auch immer.

 

Unklar bleibt auch, welche der mit dem Initiativantrag eingeführten Regelungen im LFG derartig dringend war, dass kein herkömmliches Begutachtungsverfahren durchgeführt werden konnte. Offenbar stammt der Text ja aus der Legistik des Verkehrsministeriums und hätte daher im Wege einer Regierungsvorlage eingebracht werden können. Es handelt es jedenfalls um ein weiteres bezeichnendes Beispiel dafür, wie weit der österreichische Nationalrat noch von der notwendigen Emanzipation von der Ministerialbürokratie entfernt ist.

 

Ich fordere deshalb die Streichung des §10 LFG – letzter Absatz

oder eine Änderung wie folgt:  Die Außenlandungen und  Außenabflüge gemäß den  Z  5 und  6 sind nur  zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

 

Mit besten Fliegergrüßen  Sepp Himberger