Registrierkassen Regelung Neu.

Im August 2016 wurden neue gesetzliche Bestimmungen für die Kassen- und Belegerteilungspflicht von Unternehmen veröffentlicht. Für viele Betriebe bedeuten diese Änderungen eine erfreuliche Erleichterung.

Durch den neuen Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht – abrufbar unter www.bmf.gv.at – gibt es unter anderem Ausnahmen für Umsätze im Freien, auf Hütten und für kleine Vereinskantinen:

  • Erweiterung der sogenannten „Kalte-Hände-Regelung”: Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sind diese Umsätze von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung ist möglich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Jahresumsatz, der auf die Umsätze im Freien entfällt, 30.000 Euro nicht überschreitet. Diese Umsatzgrenze ist nach der neuen Regelung komplett extra zu sehen; also nicht gesamtbetrieblich wie zuvor (siehe Beispiel 1).
  • Hütten wurden auch von der Kassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen, wenn deren Umsatz maximal 30.000 Euro im Jahr beträgt. Unter Hütten werden insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten verstanden. Die alleinige Bezeichnung eines Gebäudes als Hütte ist für die begünstigende Behandlung nicht ausreichend. Nach der Verkehrsauffassung ist eine Hütte ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.
  • Alle Umsätze eines Abgabepflichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt werden, werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von 30.000 Euro zusammengerechnet (siehe Beispiel 2). Eine Zusammenrechnung mit Umsätzen im Freien erfolgt allerdings nicht.
  • Vereinskantinen von gemeinnützigen Vereinen mit einem Umsatz von nicht mehr als 30.000 Euro im Jahr, die an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet haben, brauchen kein elektronisches Kassensystem und sind von der Belegerteilungspflicht ausgenommen.

Klarstellung für Kreditkartenzahlungen

Im neuen Erlass wurde klargestellt, dass nur Kreditkartenzahlungen vor Ort als Barumsatz gelten und in die Kassenpflicht fallen. Nicht als Barzahlung gelten beispielsweise die Zahlung mit Zahlungsanweisung, die Online-Banking-Überweisung, Paypal und Einziehungsaufträge, Daueraufträge oder Zahlungen über das Internet mittels Bankomat- oder Kreditkarte, die nicht vor Ort (z.B. im Geschäftslokal) beim beziehungsweise im Beisein des leistenden Unternehmers erfolgen.