Verordnung – Luftverkehrsregeln

Sehr geehrte Damen und Herren,

vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie haben wir den Entwurf einer Verordnung erhalten, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden.

In den Anhängen der Luftverkehrsregeln (LVR) wird die Einteilung des österreichischen Luftraumes entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben geregelt. Diese Einteilung des Luftraumes muss in regelmäßigen Abständen an die Anforderungen des Luftverkehres angepasst bzw. aufgrund der Erfahrungen der Organe der Flugsicherung geändert werden, um fortlaufend ein höchstmögliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

In den Anhängen A und B werden daher die folgenden für die Wirtschaft relevanten Änderungen vorgenommen:

  • Neuorganisation des Luftraumes um den Flughafen Salzburg (Anhang A, CTA C, TMAs LOWS 1 bis LOWS 9, TMA LOWL 1 bis 3, CTR LOWS): Zur Ermöglichung des Ausbaues des Südanfluges zum Flughafen Salzburg musste eine umfassende Änderung der Luftraumstruktur um den Flughafen Salzburg vorgenommen werden. Dies geschah bereits durch die Verordnung betreffend Kontrollbezirke, welche mit 20.7.2017 in Kraft trat und in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht wurde. Mit 20.7.2017 traten die betreffenden Teile des Anhanges A der LVR außer Kraft, weswegen nun der Inhalt dieser Verordnung mit dem vorliegenden Entwurf wieder in die LVR integriert werden soll.
  • Verkleinerungen des freigabepflichtigen Luftraumes: Diese stellen eine Erleichterung für die allgemeine Luftfahrt unter Beibehaltung oder Verbesserung des Sicherheitsniveaus dar (vgl. z.B. Erläuterungen zu TMA LOWK 2, LOWI E, LOWI W und LOWW).
  • Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15): Es soll nunmehr bei der Bewilligung des Betriebes unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 nicht mehr ausschließlich auf das öffentliche Interesse abgestellt werden. Gewerbliche Luftbild- und Vermessungsflüge dürfen auch bewilligt werden, wenn sie nur im Privatinteresse liegen – womit einer Forderung von uns nachgekommen wird. Ausdrücklich genannt wird außerdem nun auch der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.

 

Außerdem finden sich in der vorliegenden Novelle die folgenden Neuregelungen:

  • Änderung der Bewilligungserfordernisse für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 im Umgebungsbereiches eines Zivilflugplatzes: Nunmehr soll in § 18 Abs. 4 nicht mehr unterschieden werden, ob es sich um einen Zivilflugplatz mit oder ohne Sicherheitszone handelt. Bei unkontrollierten Flugplätzen soll wie bisher eine Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters im 2,5-km-Radius erforderlich sein. Bei kontrollierten Flugplätzen war bisher ein Betrieb in der Sicherheitszone nur mit Bewilligung der ACG zulässig. Da die Kontrollzone auch die Sicherheitszone umfasst und für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 in der Kontrollzone die Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle notwendig ist (§ 18 Abs. 5 LVR), soll bei kontrollierten Zivilflugplätzen von der Ausstellung eines zusätzlichen Bewilligungsbescheides Abstand genommen werden. In diesem Fall kann ohne Verlust an Sicherheit eine zusätzliche administrative Bürde für die Betreiber von Luftfahrzeugen der Klasse 1 beseitigt werden.
  • 29 – Notsender: Anstelle von Emergency Locator Transmittor (ELT) sollen bei Flügen mit Zivilluftfahrzeugen mit sechs oder weniger Sitzplätzen Personal Locator Beacon (PLB) zulässig sein (Angleichung an die Regelung der Verordnung Nr. 965/2012 für den nicht gewerblichen Flugverkehr, Segelflugzeuge und Ballone).

 

Bei den weiteren Änderungsvorschlägen der vorliegenden Novelle handelt es sich – sofern sie nicht rein redaktioneller Natur sind – um mit dem Bundesministerium für Verteidigung und Sport akkordierte Änderungen bei militärischen Übungs- und Gefahrengebieten.