ZVR-Zahl: 218069599
A – 4863 Seewalchen, Steindorf 8
Präsidium:
DDr. Helmut Raffelsberger (Präsident)
Dr. Thomas Tupi (Vize-Präsident)
Walter Enser (Präsidialrat)
Richard Wagner (Generalsektretär)
An das
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
BMVIT – IV/L2 (Luftfahrt-Rechtsangelegenheiten)
Sachbearbeiter: Mag. Thomas Kacsich
ergeht per E-Mail an:
l2@bmvit.gv.at
thomas.kacsich@bmvit.gv.at
katja.nonnenmacher@bmvit.gv.at
20. April 2016
Betreff: Stellungnahme zur geplanten GästeflugVO
GZ. BMVIT-58.512/0001-IV/L2/2016
Sehr geehrter Herr Mag. Kacsich!
Sehr geehrte Frau Ministerialrätin Mag.ra Nonnenmacher!
Sehr geehrte Damen und Herren des BMVIT!
Ich/wir als von der aktuell in Begutachtung befindlichen GästeflugVO massiv Betroffene, sowie in
Interessenvertretung für unsere Mitglieder und ausländischen Fliegerkollegen befreundeter Vereine
möchten im Folgenden zur geplanten GästeflugVO und der aktuellen Regelung („Gorbach-
Erlass“GZ 58537/9-III1/04 iVm GZ. BMVIT-58.537/0002-II/L1/2007 bezüglich Deutschland)
binnen offener Frist Stellung nehmen. Zwei zentrale Punkte erachten wir – neben anderen
angeführten Punkten – als besonders wichtig und möchten wir im Begutachtungsverfahren noch
besonders betonen, nämlich insbesondere:
1. Generelle Anerkennung für ausländische Berechtigungen und im Ausland registrierte
Luftfahrzeuge ohne Bezug auf einen ausländischen Hauptwohnsitz, sowie Nichtdiskriminierung
bzw. Schlechterstellung von österreichischen Piloten, Luftfahrzeughaltern, Charterern,
Vereinsangehörigen, Grenzregionen.
2. Generelle Anerkennung für ausländische Berechtigungen und im Ausland registrierte
Luftfahrzeuge auch für motorisierte Para- und Hängegleiter (insbes. dt. Motorschirme und
Fußstartfähige Uls) sowie für Motorgleitschirme (Leermasse >120 kg) und leichte Dreiachser
sowie Tragschrauber mit Leermasse unter 120 kg.
S T E L L U N G N A H M E
1.
Generelle Anerkennung für ausländische Berechtigungen und im Ausland registrierte
Luftfahrzeuge ohne Bezug auf einen ausländischen Hauptwohnsitz, sowie Nichtdiskriminierung
bzw. Schlechterstellung von österreichischen Piloten, Luftfahrzeughaltern, Charterern,
Vereinsangehörigen, Grenzregionen.
Die beabsichtigte, erweiterte Umsetzung einer umfassenderen Gästeflugregelung im
Ultraleichtflugbereich als bisher wurde bereits anlässlich der legistischen gesetzlichen Normierung
des § 132a LFG ausdrücklich begrüßt. Die internationalen sowie auch langjährigen Erfahrungen im
Ultraleichtflugbereich mit dreiachs- und gewichtsgesteuerten ULs, mit Tragschraubern,
Motorgleitschirmen, Motorschirmen, motorisierten Para- und Hängegleitern, aber auch
(nichtmotorisierten) Para- und Hängegleitern sowie Fallschirmen sind mittlerweile gefestigt,
statistisch nachvollziehbar und sehr positiv zu werten.
Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen,
kann daher der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter
Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass einerseits in
bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten
ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 LFG angeführten Tätigkeiten unentgeltlich
auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder
andererseits Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet
zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis
unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 LFG im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.
Der Gesetzeswortlaut stellt allerdings – verfassungskonform – auf die Registrierung und Erlaubnisse
von bestimmten Staaten ab (Arg.: „in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von
Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen“), nicht jedoch auf eine
Differenzierung nach „Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland“. Eine Differenzierung in der
geplanten Durchführungsverordnung durch den „Hauptwohnsitz im Ausland“ würde daher nicht nur
gleichheits- oder gleichbehandlungsspezifischen, sondern auch Sachlichkeitserwägungen ganz klar
widerstreben, letztlich aber auch dem Entsprechungsprinzip nicht genügen, wonach eine
Verordnung dem zugrundeliegenden Gesetz entsprechen muss.
Daran vermag auch die in den Erläuterungen zu findende Begründung für eine diesbezügliche
Differenzierung, nämlich, dass es „einheimischen Personen“ (was auch immer darunter gemeint
sein sollte – nämlich unabhängig von deren Nationalität, Herkunft oder Verweildauer) mit
österreichischem Hauptwohnsitz „zumutbar“ sein solle, die „entsprechenden Berechtigungen und
Urkunden im Inland nach österreichischem Recht“ zu erwerben. Faktisch ist dies in der Praxis in
vielen Fällen überhaupt nicht möglich. Diese Überlegung geht somit ganz klar an der bestehenden
Historie und Praxis vorbei, ist doch einerseits der österreichische Ultraleichtflugbereich noch immer
nicht entsprechend entwickelt bzw. international anerkannt und übersieht man dabei, dass der
Großteil der in Österreich betroffenen Zivilluftfahrer eine ausländische Lizenz bereits besitzt und
beispielsweise in der Zeit des gültigen „Gorbach-Erlasses“ erworben hatte, somit ein nochmaliger
österreichischer Urkunden- oder Lizenzerwerb völlig sinnlos und nur als Kosten- und
Verwaltungsaufwand für Zivilluftfahrer mit Hauptwohnsitz in Österreich zu werten wäre
(Inländerdiskriminierung). Eine zusätzliche und künstliche Hürde für Personen mit Hauptwohnsitz
in Österreich würde diese jedenfalls gegenüber Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs
diskriminieren und wäre noch dazu völlig praxisfremd.
Insbesondere im Vergleich mit Deutschland ist in Österreich nach wie vor noch kein international
etablierter und anerkannter UL-Bereich vorhanden, weshalb ja auch bisher der Großteil der
Regulierungen und Ausbildungsinhalte aus Deutschland entsprechend übernommen bzw. adaptiert
wurden.
Die geplante Fassung mit Aufhängung auf „Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland“ entspricht
derzeit jedenfalls nicht dem Gesetzeswortlaut des § 132a LFG, daher wird angeregt, auf die
diesbezügliche und hauptwohnsitzunabhängige Formulierung des Erlasses GZ 58537/9-III1/04 idF
GZ. BMVIT-58.537/0002-II/L1/2007 für Deutschland zurück zu greifen, welcher richtigerweise auf
die reine Inhaberschaft abstellt (Arg: „Inhaber einer deutschen Luftsportgeräteführerlizenz für
Ultralight-Flugzeuge („Ultralight-Lizenz“, „Sportpilotenlizenz“) seine Berechtigung auf deutschen
Ultralight-Flugzeugen“).
Seit 18. Juni 2004 besteht nämlich eine generelle Anerkennung für deutsche Ultraleichtflugzeuge
und die deutsche Ultralight-Lizenz bzw. Sportpilotenlizenz. Diese Regelung wurde in der Folge
zweimal befristet verlängert und 2007 durch den Erlass GZ. BMVIT-58.537/0002-II/L1/2007 bis
auf Widerruf verlängert. Vgl. dazu ÖNfL 32/2007:
GZ 58537/9-III1/04
E R L A S S
betreffend die Voraussetzungen für die Verwendung deutscher Ultralightflugzeuge (UL) in Österreich
Mit Wirkung ab 18. Juni 2004 darf jeder Inhaber einer deutschen Luftsportgeräteführerlizenz für Ultralight-
Flugzeuge („Ultralight-Lizenz“, „Sportpilotenlizenz“) seine Berechtigung auf deutschen Ultralight-Flugzeugen
nach Sichtflugregeln (VFR, kein Betrieb in Kontrollzonen und SRAs) unter den folgenden Voraussetzungen
beziehungsweise Einschränkungen in Österreich ausüben:
Mitführung der die Lufttüchtigkeit bestätigenden deutschen Urkunden wie etwa Eingeschränktes
Lufttüchtigkeitszeugnis beziehungsweise Lufttüchtigkeitszeugnis für Luftsportgeräte, Nachprüfschein,
eventuell Lärmzeugnis.
Die den §§ 163 ff. Luftfahrtgesetz 1957 idgF (LFG) und § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge idgF (Flugunfalluntersuchungs-
Gesetz – FlUG) entsprechenden Versicherungen müssen gültig vorliegen.
Das Luftfahrzeug muss über ein betriebtüchtiges Rettungsgerät, eine Sprechfunkeinrichtung und einen
Emergency Locator Transmitter (ELT) verfügen.
Die in diesem Erlass festgelegte Anerkennung erstreckt sich nicht auf Fluglehrerberechtigungen und ist auf
nichtgewerbsmäßige und unentgeltliche Tätigkeit beschränkt.
Auf die Verpflichtung zur Einhaltung sonstiger österreichischer Rechtsvorschriften wird hingewiesen.
Die Wirksamkeit des Erlasses endet mit dem 31.12.2005.
Wien, am 17. Juni 2004
Der Bundesminister und Vizekanzler:
Hubert Gorbach
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GZ. BMVIT-58.537/0002-II/L1/2007
ERLASS
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
Die Wirksamkeit des Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die
Voraussetzungen für die Verwendung deutscher Ultralig
htflugzeuge (UL) in Österreich GZ. 58.537/9-II/L1/04 vom 17. Juni 2004 wird bis auf Widerruf verlängert.
Wien, am 12. September 2007
Mag. Ing. Manfred Bialonczyk
Leiter der Gruppe Luft
Nach mehr als zehn Jahren Erfahrung mit dieser Erlass-Regelung gab es aufgrund regem Betrieb in
Österreich, zahlreichen Veranstaltungen, internationalen Reisen und steigender Ultraleichtflug-
Frequenz keine, die der General Aviation übersteigende Anzahl von Un- oder Vorfällen bezüglich
einfliegender Ultraleichtflugzeuge. Auch die Einhaltung der An- und Abflugverfahren,
Flugfunkverkehr, Pflichtmeldepunkte und Platzrunden funktionieren reibungslos, und die
Lärmarmut, Sicherheit (insbes. Gesamtrettungssystem) und Umweltbilanz moderner Ultraleicht-
Luftfahrzeuge sind als vorbildlich hervorzuheben. Die Erlass-Regelung mit Deutschland hat
mittlerweile mehr als ein Jahrzehnt funktioniert, die Frage ist, warum man inhaltlich jetzt daran
etwas ändern sollte.
Außerdem würde eine Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz des Piloten oder Halters auch zu
zahlreichen verwaltungsrechtlichen Problemen und paradoxer Beurteilung im europäischen Umfeld,
insbesondere bei Zivilluftfahrern in Grenznähe und österreichischen Mitgliedern in ausländischen
Vereinen und Verbänden führen, wie nachstehend kurz exemplarisch aufgezeigt werden soll.
Helmut Raffelsberger ist beispielsweise – neben weiteren Verbandsmitgliedern – ordentliches
Mitglied beim Verein „DGFC Rottal am Inn e.V.“, mit Vereinssitz in D-84367 Tann, Zoglau 3,
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut unter VR 10183, welcher unter anderem
auch über zwei moderne Ultraleichtflugzeuge (Dreiachser) verfügt und deren Halter ist. So dürften
nun Vereinsmitglieder des DGFC mit Hauptwohnsitz in Deutschland nach wie vor ohne
(bescheidmässige Individual-)Anerkennung nach Österreich einfliegen, während dies mehreren
Dutzend Vereinsmitgliedern mit Hauptwohnsitz in Österreich künftig offensichtlich nicht mehr
erlaubt wäre, und folglich ab sofort jedes österreichische Vereinsmitglied dieselbe (bereits vielfach
in Österreich fliegende) Vereinsmaschine jährlich bescheidmässig anerkennen lassen müsste, und
der Pilot gleichzeitig zusätzlich eine österreichische PPL-UL(A)-Lizenz erwerben müsste, welche
der Entwurf den Erläuterungen zufolge als für „einheimische Personen“ zumutbar beschreibt. Dies
würde einerseits zu hohen Kosten für die Normunterworfenen führen, ohne dadurch irgendeinen
Nutzen zu stiften und andererseits auch österreichische Piloten und UL-Luftfahrzeughalter, die auf
die bisherige Regelung (insbesondere „Gorbach-Erlass“ bezüglich Deutschland) vertrauend
entweder ausländische (insbesondere deutsche) Ausbildungen oder Registrierungen halten,
verunsichern und in die Illegalität stürzen.
Viele der österreichischen Zivilluftfahrer mit ausländischer Erlaubnis waren nämlich bisher
gezwungen, diese insbesondere in Deutschland zu erwerben, da ein Ausbildungsweg a la PPL-UL
früher in Österreich noch gar nicht möglich war bzw. zB bei PPL-UL(M) auch derzeit noch immer
nicht möglich ist. Insbesondere die deutschen UL-Lizenzen und Luftfahrzeugregistrierungen
genießen international aufgrund des hohen Standards eine hohe Anerkennung, während sich
österreichische Lizenzen leider noch nicht einmal begonnen haben, international durchzusetzen.
Auch eine originäre österreichische Zulassung ist in der Regel immer noch nicht möglich, da der
Großteil der Hersteller – aufgrund des in Österreich diesbezüglich noch nicht wirtschaftlich
tragbaren österreichischen UL-Marktes bzw. mangels einer entsprechend modernen
österreichischen Musterprüfung – nach wie vor keine österreichische (Muster-)Zulassung in
Erwägung ziehen, sondern auf die etablierten Nachbarmärkte, und auch hier vorzugsweise den
bereits langjährig bestehenden Markt in Deutschland, favorisieren. Darüber hinaus übersteigen
Verwaltungsaufwand und Kosten in Österreich in vielen Bereichen die in Deutschland etablierten
diesbezüglichen Ausgaben bei Weitem.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass zB im Bereich mot. PG/HG für lange Zeit überhaupt
keine österreichische Registrierung möglich war und daher notwendigerweise auf Deutschland
ausgewichen werden musste.
Somit wird empfohlen, den § 1 der geplanten GästeflugVO wie folgt zu formulieren:
„Gegenstand
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen der Betrieb von
Luftfahrzeugen durch Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland mit ausländischer Erlaubnis
für die in § 25 Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, beschriebenen Tätigkeiten auch
ohne eine Anerkennung der ausländischen Erlaubnis gemäß § 40 LFG und gegebenenfalls
ohne Anerkennung der ausländischen Bestätigung über die zulässigen Verwendung im Fluge
gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 LFG erfolgen darf.“
Es wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass – obwohl § 132 LFG idgF zeitlich erst nach dem
Erlass, GZ 58537/9-III1/04, legistisch verankert wurde – so dieser Erlass inhaltlich (ev.auch formal)
dennoch bereits in Bezug auf Deutschland die Voraussetzung(en) für eine, dem § 132a LFG
entsprechende Gästeflugregelung betreffend der Voraussetzungen für die Verwendung deutscher
Ultralightflugzeuge (UL) in Österreich und diesbezüglicher Berechtigungen (und zwar ohne eine
Diskriminierung von Inländern) erfüllt. Die inhaltlich mittlerweile mehr als ein Jahrzehnt
funktionierende Regelung sollte daher durch die GästeflugVO inhaltlich jetzt nicht nachteilig
geändert werden.
Fraglich ist allerdings, warum – insbesondere auch im Lichte einer Inländerdiskriminierung „Flüge
in jenen Lufträumen, welche nicht als Luftraum G oder Luftraum E gemäß den Bestimmungen der
LVR 2014 klassifiziert sind,“ von der generellen Anerkennung ausgenommen werden sollen.
Moderne ULs erfüllen mittlerweile – insbesondere bei Ausrüstung mit Mode-S-Transpondern und
8,33-kHz-Funksprechgeräten einen sehr hohen Qualitätsstandard, somit sollten zB CTR-Crossings,
etc. insbesondere bei entsprechender oder höherwertiger, Ausbildung des verantwortlichen Piloten
kein Problem sein und den Ultraleichtflugbereich nicht per se von einem Teil des Luftraumes
ausschließen.
Bei der Anlage „Mindestanforderungen für den Betrieb ausländisch registrierter
Ultraleichtluftfahrzeuge im Österreichischen Bundesgebiet“ zur GästeflugVO ist auffällig, dass
einerseits insbesondere der Pilotenschein/Lizenz des Staates in dessen Register das Luftfahrzeug
eingetragen ist gefordert wird, und andererseits auch das flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis
des Registerstaates notwendig ist. Durch weitgehende Harmonisierung bei den Medicals ist nicht
nachvollziehbar, warum das Tauglichkeitszeugnis an den Registerstaat des Luftfahrzeuges
gebunden sein sollte. Danach dürfte beispielsweise ein deutscher Staatsbürger mit einem
österreichischen Tauglichkeitszeugnis kein in Deutschland registriertes Ultraleicht-Luftfahrzeug in
Österreich führen.
Auch die geforderte „Periodische Prüfung der elektronischen Bordausrüstung inclusive der Pitot
Static Systeme nach LTH 40 oder gleichwertig“ dürfte in der Praxis dem Vernehmen nach
problematisch werden. Fraglich ist daher auch, ob LTH 40 eine geeignete Grundlage dafür
darstellen kann.
2.
Generelle Anerkennung für ausländische Berechtigungen und im Ausland registrierte
Luftfahrzeuge auch für motorisierte Para- und Hängegleiter (insbes. dt. Motorschirme und
Fußstartfähige Uls) sowie für Motorgleitschirme (Leermasse >120 kg) und leichte Dreiachser
sowie Tragschrauber mit Leermasse unter 120 kg.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im geplanten Entwurf offensichtlich auf die
Anerkennung der „Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich
Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M)“ vergessen wurde. Der Entwurf der
GästeflugVO in der in Begutachtung befindlichen Fassung umfasst nämlich sämtliche
Klassenberechtigungen des § 24a Abs. 2 ZLPV 2006 mit Ausnahme dessen Ziffer 4:
„Ultraleichtschein
§ 24a. (1) Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von
Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010,
BGBl . II Nr. 143/2010 mit der Ausnahme von Hubschraubern gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
(2) Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:
1. Klassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
2. Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
3. Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht
mehr als 560 kg gemäß Anhang II lit. f der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (UL/T) und
4. Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 mit einer höchstzulässigen Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und
Rettungssystem) von mehr als 120 kg (UL/M).“
Der diesbezügliche Lehrplan der österreichischen Klassenberechtigung (UL/M) wurde aus dem
Lehrplan der Bundesrepublik Deutschland adaptiert, es herscht also hierbei Gleichwertigkeit im
Ausbildungslevel, diesbezügliche Luftfahrzeuge werden derzeit ausschließlich mit deutscher DM…-
Zulassung in Österreich verwendet, da es bisher noch keine österreichische
Zulassungsverfahren gegeben hat. Auch gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand noch keine
Flugschule, die diese Ausbildung anbietet.
Vorgeschlagene Fassung für den § 2 der geplanten GästeflugVO:
„Ultraleichtluftfahrzeuge
§ 2. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für Ultraleichtluftfahrzeuge im
Sinne von § 4 Z 1 lit. d der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010,
BGBl. II Nr. 143/2010, dürfen im Bundesgebiet bei Tag nach Sichtflugregeln vorbehaltlich der in §
1 Abs. 1 und Abs. 3 genannten Einschränkungen und der in der Anlage zu dieser Verordnung
genannten Voraussetzungen auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG im Bundesgebiet
ausgeübt werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche den
Klassenberechtigungen UL(A), UL(G), UL(M) oder UL(T) im Sinne von § 24a Abs. 2 der
Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, inhaltlich
entsprechen:“
Bei den anzuerkennenden Staaten soll bezüglich UL(M) jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland
umfasst sein! Gerne stehen wir auch bei allfälligen Abklärungen zur Verfügung.
Generelle Anerkennung für ausländische Berechtigungen und im Ausland registrierte
Luftfahrzeuge auch für motorisierte Para- und Hängegleiter (insbes. dt. Motorschirme und
Fußstartfähige ULs)
Äußerst wichtig ist auch die Ausdehnung der GästeflugVO auf motorisierte Para- bzw.
Hängegleiter. Die Begründung in den Erläuterungen zu § 4 des Entwurfs, dass andere
Berechtigungen wie etwa die Doppelsitzerberechtigung oder die Berechtigung für motorisierte
Hänge- und Paragleiter hingegen aus Sicherheits- und Umwelterwägungen von der
Anerkennung nicht erfasst sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, sind doch motorisierte
Hänge- und Paragleiter weltweit die leiseste, leichteste und umweltschonendste motorisierte
Luftfahrzeugkategorie.
Motorisierte Hänge-, Paragleiter und Motorgleitschirme gehören zu den leichtesten,
umweltschonendsten, leisesten und verbrauchseffizientesten Motorflugsportarten überhaupt. Sie
zählen aus technischer Sicht zur Gruppe der sogenannten ultraleichten und „lärmarmen“
Luftfahrzeuge und müssen jeweils in Österreich und Deutschland einen Lärmpegel von weniger als
60 Dezibel (dB) nachweisen, was deutlich weniger ist als die in der Gästflugverordnung geforderten
Umweltanforderungen. Die modernsten motorisierten Paragleiter haben einem Spritverbrauch von
nur 2,5 bis 6 Liter pro Flugstunde. Bei guter Thermik kann der Motor auch nur als Aufstiegshilfe
genutzt werden und dann motorlos und damit ohne jegliche Emissionen weiter geflogen werden,
was sich ebenfalls auf die Energiebilanz und den CO²-Ausstoß äußerst positiv auswirkt. Daher
werden international auch die meisten Natur- und Nationalparks mit diesen Luftfahrzeugen
überwacht bzw. jährlich zB insbesondere auch die österreichischen Waldrappen mit
Motorgleitschirmen zum Winterquartier in die Toskana nach Italien begleitet.
Aber auch in puncto Sicherheit hat diese motorisierte Flugsportart eine Vorreiterrolle.
Kappenstörungen wie zB Schirmklapper beim Bergflugsport, kommen in der motorisierten Sparte
aufgrund höherer Flächenbelastung und Flügen vorwiegend in den Randzeiten starker Thermik in
der Praxis kaum vor. Da für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter und Motorgleitschirme ein
Rettungsgerät gesetzlich vorgeschrieben ist, schweben im Notfall das gesamte Luftfahrzeug
einschließlich Insassen mit einem großen Rettungsschirm zu Boden.
Darüber hinaus hat auch ein Ausfall der Antriebseinheit hat keinen zwingenden Absturz zur Folge.
Durch die hohe Manövrierfähigkeit ist auch eine Landung auf minimaler Fläche möglich, und
aufgrund der geringen Eigen-, Abhebe- und Landegeschwindigkeit auch das Risiko für schwere
Verletzungen geringer.
Auch Schallemissionen übersteigen nicht jene von landwirtschaftlichen Geräten. Die Pegelspitzen
eines motorisierten Paragleiters sind mit jenen eines vorbeifahrenden Traktors vergleichbar, jene
von Mopeds liegen deutlich darüber (Mopeds sind nämlich etwa doppelt so laut). Unserer
Empfehlung und jener der österreichischen Flugschulen folgend, landen die meisten Pilotinnen auch
mit Motor im Leerlauf oder gänzlich abgestelltem Motor.
An die Vorschriften über die Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb einschließlich der für die jeweilige
Verwendung erforderlichen Ausrüstung, die Betriebstüchtigkeit sowie die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit werden die gleichen Anforderungen wie in Österreich gestellt. Auch für motorisierte
Para- bzw. Hängegleiter gelten die Herstellervorschriften für die periodischen Checks des
Gleitschirms bzw. Drachen (sogenannter „2-Jahres-Check“ beim Schirmhersteller oder einem
Checkbetrieb) sowie die Herstellervorschriften für die Wartung und Instandhaltung der
Antriebseinheit, welche – wie im UL-Bereich üblich – je nach Flugstunden durch den Hersteller,
autorisierte Händler oder Halter bzw. Pilot durchgeführt werden kann.
Der Ausbildungslevel ist – insbesondere im Vergleich mit Deutschland vergleichbar, wobei in
Deutschland sogar höhere Anforderungen an die Theorieausbildung gefordert werden und in der
Regel auch mehr Starts-/Landungen durchgeführt werden müssen, als dies in Österreich
vorgeschrieben wäre. Auch das Prüfungsprogramm für die Doppelsitzerberechtigung für mot.
Para- bzw. Hängegleiter (Passagierberechtigung) ist ident, da dieses aus Deutschland
übernommen wurde, um die Gleichwertigkeit zu gewährleisten.
Daher wurde bereits 2010 vom OeAeC als Luftfahrtbehörde erster Instanz im ersten
österreichischen Anerkennungsverfahren die Ansicht vertreten, dass im Ausland registrierte
motorisierte Para- und Hängegleiter sehr wohl unter den UL-Erlass GZ 58537/9-III1/04 idF GZ.
BMVIT-58.537/0002-II/L1/2007 zu subsumieren seien, weshalb ein bescheidmäßiges
Anerkennungsverfahren durch die Behörde als nicht notwendig erachtet wurde. Vgl. dazu das von
unserem Vize-Präsidenten initiierte Anerkennungsverfahren GZ: G:\4B\AEROTUPIBR1e.doc vom
24. Mai 2011 für dessen motorisierten Paragleiter D-MTHT:
Vielfach handelt es sich dabei auch um Luftfahrzeuge, die bereits in Österreich unter OERegistrierung
verwendet wurden.
Es wird daher dringend angeregt, auch motorisierte Hänge- und Paragleiter in die
GästeflugVO zB systematisch in einen § 5 (nach den nicht-motorisierten Hänge- und
Paragleitern in § 4) aufzunehmen:
„Motorisierte Hänge- und Paragleiter
§ 5. (1) Die in Abs. 2 bezeichneten ausländischen Berechtigungen für motorisierte Hänge- und
Paragleiter im Sinne von § 4 Z 1 lit. e und lit. f ZLLV 2010 dürfen im Bundesgebiet bei Tag nach
Sichtflugregeln auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 LFG ausgeübt werden.
(2) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 umfasst Berechtigungen der folgenden Staaten, welche der
Berechtigung für motorisierte Hänge- bzw. Paragleiter gemäß § 86 ZLPV 2006 inhaltlich
entsprechen:
1. Bundesrepublik Deutschland“
Der Vollständigkeit halber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine generelle Anerkennung
nicht gleichzeitig auch eine Außenabflug-/landebewilligung bedeutet. Piloten von im Ausland
registrierten Luftfahrzeugen mit ausländischen Berechtigungen sind daher ohne zusätzliche
Außenabflug-/landebewilligung – wie österreichische Luftfahrzeuge mit österreichischer
Berechtigung ohne Außenabflug-/landebewilligung auch – an Flugplätze gebunden.
Zusätzlich wird allerdings auch angeregt, dass künftig auch für leichte Dreiachser (<120 kg
Leermasse) sowie für leichte Tragschrauber (mit einer Leermasse von <120 kg) eine generelle
Anerkennungsregelung etabliert werden sollte, da dieser Bereich technologisch bereits
Zukunftspotential für die Praxis beinhaltet.
Insbesondere die dauerhafte, generelle Anerkennung von in Deutschland registrierten
Luftfahrzeugen und Ultraleichtflug-Erlaubnissen und die Ausdehnung auch auf weitere Länder liegt
uns sehr am Herzen und wurde im Lichte einer internationalen Fliegergemeinschaft sehr begrüßt.
Entgegen des durch EU-Verordnungen und EU-Richtlinien geregelten gemeinschaftsrechtlichen
Zusammenwachsens der „großen Fliegerei“ sollten auch im umweltfreundlicheren
Ultraleichtflugbereich entsprechende europäische Regelungen oder weitere nationale
Entbürokratisierungen angestrebt werden, die eine nachhaltige Entwicklung in diesem Bereich
sicherstellen können. Die Forderung der Nichtdiskriminierung von Personen mit Hauptwohnsitz in
Österreich ist ja keine Forderung, die über den bisherigen Regelungsgehalt des „UL-Erlasses“
hinaus geht, sondern eine Verhinderung einer Schlechterstellung und Inländerdiskriminierung,
welche auch dem Ansehen des österreichischen UL-Bereiches immens schaden würde.
Wir hoffen, damit einen Beitrag zur normativen Umsetzung der Gästeflugregelung leisten zu
können. Als Interessenvertretung bzw. Anspruchsgruppe stehen wir daher jederzeit gerne auch mit
Tip und Tat zu Ihrer Verfügung und bieten als Idealisten daher gerne weitere Unterstützung an, da
wir neben entsprechender Expertise auch gute internationale Kontakte vorweisen können und gerne
auch einen adäquaten Beitrag zur Flugsicherheit und zur Weiterentwicklung des Standorts
Österreichs leisten wollen.
Zusammenfassend bitten wir daher insbesondere um bzw. regen ausdrücklich an:
1. die Streichung der Wortfolge „mit Hauptwohnsitz im Ausland“ im § 1 GästeflugVO,
2.· die Aufnahme von die Motorgleitschirmen (>120 kg) in § 2 Abs. 2 GästeflugVO, sowie
3. die Aufnahme der motorisierten Hänge- und Paragleiter (zB in § 5. GästeflugVO), etc.
Wir danken für Ihre Mühewaltung, stehen bei Fragen oder für weitere Behandlungen gerne jederzeit
zu Ihrer Verfügung und verbleiben elektronisch
mit dem Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung
DDr. Helmut Raffelsberger (Präsident)
Dr. Thomas Tupi (Vize-Präsident)
Walter Enser (Präsidialrat)
Richard Wagner (Generalsekretär)