Die wichtigsten Änderungen sind insbesondere:
36. § 86 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bewerber um eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer entsprechenden gültigen Grundberechtigung gemäß § 79 30 Starts und Landungen nachzu-weisen. Diese 30 Starts und Landungen können auch im Auftrag oder unter Aufsicht einer hiefür berech-tigten Flugschule mit motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern durchgeführt werden.“
37. In § 86 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie einer Doppelsitzerberechtigung gemäß § 85“.
38. Dem § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Inhaber eines Ultraleichtscheins (§ 24a) mit gültiger Klassenberechtigung UL/G sind unter An-wendung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Hängegleitern berechtigt. Inhaber eines Ultra-leichtscheins (§ 24a) mit gültiger Klassenberechtigung UL/M sind unter Anwendung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Paragleitern berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entspre-chende Bescheinigung auszustellen oder gegebenenfalls die Berechtigung in den Hänge- oder Paragleiter-schein einzutragen.“
39. § 88 Abs.1 und 2 lautet:
„(1) Die Grundberechtigung gemäß § 79, die Überlandberechtigung gemäß § 84 sowie die Berechti-gung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 Abs. 1 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbe-stehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivil-luftfahrerschule durchzuführen.
(2) Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 ha-ben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beur-kunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfol-gen.“
40. Nach dem § 89a wird folgender § 89b samt Überschrift eingefügt:
„Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs
§ 89b. (1) Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Be-rechtigung verfügen, welche einer in den §§ 69 oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich ent-spricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erwerben.
(2) Die in Abs. 1 genannte Bescheinigung ist auf Antrag von einer zur Ausbildung für die entspre-chende Berechtigung befugten Zivilluftfahrerschule nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Un-terweisung des Antragstellers auszustellen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Unterweisung haben sicherzustellen, dass der Pilot über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktische Befähi-gung zur sicheren Ausübung seiner Berechtigung verfügt.
(3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Jahr gültig.“